03.01.2011
Kleine Delle, großer Streit

Weist ein Fahrzeug nach einem Unfall eine kaum sichtbare Beschädigung auf, so kann der Versicherer des Unfallverursachers den Geschädigten auf die Möglichkeit einer Reparatur nach dem sogenannten Smart-Repair-Verfahren verweisen. Das gilt zumindest dann, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls älter als drei Jahre ist, so das Landgericht Saarbrücken in einer Entscheidung vom 24. September 2010 (Az.: 13 S 216/09).
Der Pkw des Klägers war beim Vorbeifahren von der sich öffnenden Tür eines anderen Fahrzeugs getroffen worden. Dabei entstand eine kaum sichtbare Eindellung.
Streit um Reparaturmethode
Die Schuld des Halters des anderen Fahrzeugs stand zwar außer Frage. Streit gab es jedoch über die Methode, wie die Delle zu beseitigen sei. Denn während der Kläger den Schaden, wie von dem von ihm beauftragten Kfz-Sachverständigen vorgeschlagen, nach herkömmlicher Methode in einer markengebundenen Fachwerkstatt beseitigen lassen wollte, bestand der Versicherer des Unfallverursachers darauf, die Delle durch eine Smart-Repair-Reparatur beheben zu lassen.
Diese Reparaturmethode war nämlich fast 700 Euro billiger. Nach den Feststellungen eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen wäre bei dieser Methode außerdem kein Anspruch auf eine merkantile Wertminderung entstanden.
Der Kläger war jedoch der Meinung, dass eine solche Billigreparatur mit erheblichen Risiken verbunden ist und zu unerkannten Lackbeschädigungen führen könne, die sich möglicherweise erst später bemerkbar machen würden. Er bestand daher darauf, den Schaden nach der herkömmlichen Reparaturmethode abrechnen zu dürfen, zumal eine Smart-Repair-Reparatur nicht den Vorgaben des Fahrzeugherstellers entsprechen würde.
Doch dem wollte weder das Amtsgericht noch das von dem Kläger in Berufung angerufene Landgericht folgen. Seine Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Hochwertige Arbeit
Nach den Ausführungen des von dem Gericht beauftragten Sachverständigen befand sich nur etwa 2,5 Kilometer vom Wohnort des Geschädigten entfernt eine Werkstatt, die sich auf die Beseitigung von Bagatellschäden spezialisiert hatte und die seit etlichen Jahren für ihre hochwertige Arbeit bekannt war.
Der Kläger war daher im Rahmen seiner Schadenminderungs-Pflicht dazu gehalten, sich von dem Versicherer des Unfallverursachers auf die günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen zu lassen. Seinen Einwand eines eventuellen Spätschadens ließ das Gericht nicht gelten. Denn grundsätzlich ist der Versicherer des Unfallverursachers für die Folgen einer eventuell fehlgeschlagenen Reparatur verantwortlich.
Folgt man der Urteilsbegründung, so ist ein Verweis auf eine nicht markengebundene Werkstatt nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zumindest immer dann möglich, wenn ein beschädigtes Fahrzeug älter als drei Jahre ist. Das war in der zu entscheidenden Sache der Fall, sodass die Klage zurückzuweisen war. Auch eine Berufung ließ das Gericht nicht zu.
(Quelle VersicherungsJournal 02.11.2010)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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