Macht ein Versicherungsnehmer in einer Schadenanzeige falsche Angaben zur Kilometerleistung seines Fahrzeuges, so kann ihm sein Kaskoversicherer unter bestimmten Voraussetzungen wegen Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten den Versicherungsschutz versagen. Das geht aus einer kürzlich bekannt gewordenen Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 14. Januar 2010 hervor (Az.: 44 O 64/09), die auf Basis des alten Versicherungsvertrags-Rechts gefällt wurde.
Der Kläger hatte bei dem beklagten Versicherer für sein Motorrad eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen. Nachdem ihm das Krad nach eigenen Angaben gestohlen worden war, gab er in der Schadenanzeige eine Laufleistung von 8.000 Kilometern an.
3.000 Kilometer weniger
Nach Vorlage von Belegen musste der Versicherte einräumen, dass die tatsächliche Kilometerleistung bei mindestens 11.000 km lag. Angesichts dieser erheblichen Differenz versagte ihm sein Versicherer nicht nur wegen vorsätzlicher Verletzung seiner vertraglichen Obliegenheiten den Versicherungsschutz. Der Versicherer sah darüber hinaus wegen der Falschangaben die Glaubwürdigkeit des Klägers dermaßen erschüttert, dass er den Diebstahl als solches bestritt.
In seiner vor dem Berliner Landgericht erhobenen Klage trug der Versicherte vor, dass niemand, dessen fahrbarer Untersatz gestohlen wird, genaue Angaben zur Kilometerleistung machen kann. Bei den entsprechenden Angaben in einer Schadenanzeige könne es sich folglich nur um Circa-Angaben handeln.
Im Übrigen sei die Abweichung von 3.000 Kilometern für die Schadenregulierung unerheblich. Denn die Differenz wirke sich praktisch nicht auf den Wiederbeschaffungswert des Motorrades aus.
Bedingter Vorsatz
Die Richter fanden diese Argumentation wenig überzeugend. Sie wiesen die Klage als unbegründet zurück. Grundsätzlich, so das Gericht, ist ein Versicherungsnehmer dazu verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung eines Versicherungsfalls dienlich sein kann. Dazu gehören auch wahrheitsgemäße Angaben zur Laufleistung eines versicherten Fahrzeugs.
Werden die Angaben zum Kilometerstand wie im Fall des Klägers beim Ausfüllen der Schadenanzeige nur ins Blaue hinein gemacht, ohne dass der Versicherungsnehmer seine Unterlagen sichtet, so ist davon auszugehen, dass er seine Falschangaben billigend in Kauf genommen und so zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat.
Erschütterte Glaubwürdigkeit
Da falsche Angaben zur Laufleistung generell das Interesse eines Kaskoversicherers beeinflussen, nur den tatsächlichen Wert des als gestohlen gemeldeten Fahrzeugs zu entschädigen, besteht die Gefahr, dass er eine zu hohe Entschädigung zahlt. Angesichts der erheblichen Differenz hat der Versicherer dem Kläger nach Meinung des Gerichts daher allein schon aus diesem Grund zu Recht den Versicherungsschutz versagt.
Die Richter hielten die ablehnende Haltung des Versicherers aber auch aus einem anderen Grund für gerechtfertigt. Denn durch die falschen Angaben des Klägers zur Laufleistung seines Motorrads hat er seine Glaubwürdigkeit dermaßen erschüttert, dass er auch den Diebstahl als solches nicht glaubhaft machen konnte. Denn Zeugen für das Abstellen des Krades und dessen Nichtwiederauffinden konnte der Kläger nicht beibringen.
Regeln nach neuem Recht
Das Urteil erfolgte auf Basis des alten VVG. Nach Meinung des IWW Instituts für Wirtschaftspublizistik wäre dem Kläger aber vermutlich auch nach neuem Recht der Versicherungsschutz in vollem Umfang versagt worden. Denn bei Angaben ins Blaue nimmt ein Versicherungsnehmer Falschangaben billigend in Kauf. Er handelt somit zumindest bedingt vorsätzlich, zumal die Kenntnis der eigenen Ungewissheit der Kenntnis unrichtiger Angaben gleich steht.
Falsche Angaben zur Laufleistung eines versicherten Fahrzeugs können nach einer Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 23.3.2007, die ebenfalls auf Basis des alten Rechts getroffen wurde, übrigens selbst dann den Versicherungsschutz kosten, wenn es sich ausdrücklich um Circa-Angaben handelt (VersicherungsJournal 28.8.2007).
(Quelle VersicherungsJournal 26.10.2010)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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