13.12.2010
Schmerzhaftes Ende einer Schlittenpartie

Wer beim Rodeln in einem Stadtpark verunglückt, weil er mit seinem Schlitten über einen am Ende des Hangs befindlichen Absatz gefahren ist, hat gegen die für den Park zuständige Gemeinde keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das geht aus einem am Montag veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. September 2010 hervor (Az.: I-9 U 81/10).
Der Kläger rodelte im Januar 2009 mit seinem Schlitten auf der Nebenstrecke eines Stadtparks. Dabei stürzte er über eine am Ende der Rodelpiste befindliche Mauer, mit welcher der Hang zu einem tiefer liegenden Weg hin abgefangen war.
Keine Rodelfläche
Der Rodler wurde bei dem Vorfall erheblich verletzt. Er verklagte daher die für den Park zuständige Gemeinde auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Seine Klage begründete der Mann damit, dass die Gemeinde entweder auf den Absatz hätte hinweisen oder aber den Hang für das Rodeln hätte sperren müssen.
Doch ebenso wie die Vorinstanz wollten dem auch die Richter des Oberlandesgerichts Hamm nicht folgen. Sie wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Auch wenn es durchaus nicht unüblich ist, dass Hänge eines öffentlichen Parks zum Rodeln genutzt werden, ist es nach Ansicht des Gerichts unstreitig, dass das Gelände, auf welchem der Kläger zu Schaden kam, als Park und nicht als Rodelfläche konzipiert wurde.
Selbst verschuldet
Die Gemeinde war daher im Rahmen der ihr obliegenden Verkehrssicherungs-Pflicht nicht dazu verpflichtet, auf mögliche Gefahren für Rodler hinzuweisen oder Hänge zu sperren.
Im Übrigen sind mit Mauerabgrenzungen versehene Wege in Parks durchaus üblich. Der Kläger durfte daher nicht darauf vertrauen, dass der von ihm befahrene Hang durchgängig befahrbar sei. Er hätte vielmehr auf Sicht fahren und so rodeln müssen, dass er seinen Schlitten jederzeit hätte kontrollieren können. Außerdem hätte er den Hang vorab auf seine Eignung als Rodelpiste hin überprüfen müssen.
Weil er all das unterlassen hat, ist er für den Unfall selbst verantwortlich. Er kann die Gemeinde folglich nicht für dessen Folgen in Anspruch nehmen.
(Quelle VersicherungsJournal 08.12.2010)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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