29.11.2010
Wer auffährt, hat Schuld?

Auch wenn der Vordermann einen Auffahrunfall dadurch mitverschuldet hat, dass er entgegen den Verkehrsregeln links abbiegen wollte und sein Auto praktisch bis zum Stillstand abgebremst hat, trifft den Fahrer des hinteren Fahrzeugs die überwiegende Schuld, wenn er unaufmerksam war. Dies hat das Amtsgericht Wuppertal in einem bereits rechtskräftigen Urteil vom 27.4.2010 festgestellt (Aktenzeichen 33 C 25/09).
In dem Fall, über den das Gericht zu entscheiden hatte, war es in einem Kreuzungsbereich zu einem Auffahrunfall auf dem linken Fahrstreifen gekommen.
Falsche Interpretation
Mitursache war, dass der Kläger, der Fahrer des ersten Autos, davon ausging, er könne nach links abbiegen, weil es keine ununterbrochene Fahrstreifenbegrenzung gab. Dabei übersah er aber, dass ein Schild mit einem weißen Pfeil auf blauem Grund das Gegenteil bestimmte.
Der Kläger näherte sich langsam der Kreuzung, blinkte links und bremste, bis sein Fahrzeug fast zum Stillstand kam. In diesem Augenblick fuhr der Beklagte von hinten auf. Dieser hatte kurz zur Seite gesehen, weil er auf den rechten Fahrstreifen wechseln wollte, und das Abbremsen nicht bemerkt.
Unaufmerksamkeit entscheidend
Der Kläger wollte von dem Fahrer des Wagens den Gesamtschaden erstattet bekommen. Diese lehnten das ab und gaben an, der Kläger habe besonders scharf abgebremst. Das wurde aber von den Zeugen nicht bestätigt.
Das Gericht sah stattdessen drei Viertel der Schuld bei ihm. Die unaufmerksame Fahrweise sei die nachhaltigere Ursache für das Unfallereignis gewesen. Ein Viertel der Schuld trifft aber den Kläger, weil er gegen § 3 Absatz 2 StVO verstoßen habe, wonach Fahrzeuge ohne triftigen Grund nicht so langsam fahren dürfen, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
(Quelle VersicherungsJournal 17.09.2010)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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