22.11.2010
Streit um Fahrzeugeinbruch

Wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalls eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass es sich um einen vorgetäuschten Diebstahl handelt, besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der Teilkaskoversicherung. Das gilt nach einem nach altem Recht getroffenen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm auch dann, wenn das sogenannte äußere Bild eines Diebstahls bewiesen wurde (Az.: I-20 U 212/09).
Bei dem Fall, über den das Gericht entscheiden musste, ging es um die Klage eines Autobesitzers gegen seine Teilkaskoversicherung. Der Versicherte hatte Ende Dezember sein Fahrzeug auf dem Gelände eines mit einer Schranke gesicherten Schrottplatzes abgestellt.
Am nächsten Tag bemerkte er, dass der Wagen aufgebrochen worden war und aus dem Motor- und dem Innenraum mehrere Geräte, die Sitze, der Schaltknüppel, das Navigationsgerät sowie der Radio-CD-Wechsler gestohlen worden waren.
Widersprüchliche Angaben
Die Versicherungs-Gesellschaft weigerte sich, den Schaden zu ersetzen, weil sie zum einen nicht glaubte, dass der Versicherungsfall in dem vom Kläger behaupteten Umfang eingetreten sei. Zum anderen habe er es unterlassen, die notwendigen Auskünfte zu geben, insbesondere dazu, ob er das Fahrzeug, wie behauptet, zuvor tatsächlich verkauft habe und wenn ja, an wen und wann.
Das Landgericht wies die Klage dagegen zurück. Zwar gebe es Aufbruchspuren, aber die Begleitumstände ließen einen Diebstahl eher unwahrscheinlich erscheinen – beispielsweise gebe es kaum eine Möglichkeit, von dem Gelände größere Gegenstände wie Autositze abzutransportieren.
Dazu kämen widersprüchliche Zeugenaussagen über das Rahmengeschehen, insbesondere darüber, wann das Fahrzeug abgestellt worden war und ob der Kläger dabei allein war oder nicht. Außerdem sei es auffällig, dass der Kläger in der Vergangenheit mehrfach Schadenfälle gemeldet hatte, bei denen es Ungereimtheiten gab und er nachweislich falsche Angaben machte.
Falsche Laufleistung
Dazu gehörten unter anderem falsche Angaben über die Laufleistung seines Wagens. Der Kläger legte dagegen Berufung ein und begründete dies damit, dass allein schon aufgrund der Aufbruchspuren das äußere Bild eines Diebstahls bewiesen sei.
Deshalb müsse die Versicherungs-Gesellschaft ihm beweisen, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen vorgetäuschten Diebstahl bestehe. Aus der irrtümlich falsch angegebenen Laufleistung dürfe man keine Folgerungen bezüglich seiner Redlichkeit herleiten.
Im Gegensatz zum Landgericht stellte das Oberlandesgericht fest, dass der Kläger das äußere Bild eines Diebstahls von Gegenständen aus seinem Fahrzeug bewiesen habe. Die von der Versicherungs-Gesellschaft vorgebrachten Bedenken und Ungereimtheiten reichten unter diesen Umständen nicht aus, um das äußere Bild eines Diebstahls abzulehnen.
Häufung von Besonderheiten
Aus der Gesamtbewertung aller Umstände lasse sich aber eine erhebliche Wahrscheinlichkeit ableiten, dass es sich um einen vorgetäuschten Versicherungsfall handelt.
Dies machte das Gericht daran fest, dass in der Vergangenheit bei dem Kläger „in Hinblick auf sein Verhältnis zu Kfz-Versicherungen einige Besonderheiten festzustellen“ seien. Es sei zu einer Häufung merkwürdiger Fälle gekommen, wie einem angeblichen Hagelschaden an einem Ort, an dem es gar nicht gehagelt hatte.
Auch im aktuellen Versicherungsfall hatte er widersprüchliche Angaben zum Verkauf und zur Laufleistung sowie dazu, wann das Fahrzeug abgestellt worden war, gemacht. Diese Widersprüche insgesamt erschütterten seine Glaubwürdigkeit so, dass das Gericht im vorliegenden Fall von einem vorgetäuschten Diebstahl ausging und die Berufung zurückwies.
(VersicheungsJournal 17.09.2010)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de