Einem Versicherungsnehmer, der in einer Schadenanzeige die Frage nach Vorschäden verneint, obwohl er nach späterem eigenem Bekunden von einem Vorschaden betroffen war, darf wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung der Versicherungsschutz versagt werden. Das gilt selbst dann, wenn die Belehrung seines Versicherers zu den Folgen einer Obliegenheitsverletzung nicht ordnungsgemäß gewesen sein sollte, so das Landgericht Dortmund in einem Urteil vom 21. April 2010 (Az.: 2 O 252/09).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte der Kläger seinem Kfz-Kaskoversicherer den Diebstahl seines Pkw gemeldet. Die in der Schadenanzeige gestellte Frage, ob ihm schon früher Fahrzeuge oder Fahrzeugteile entwendet worden waren, hatte der Kläger verneint.
Verschwiegenes Schadenereignis
Im Rahmen seiner Ermittlungen fand der Versicherer jedoch heraus, dass der Kläger einige Jahre zuvor wegen Vortäuschens einer Straftat sowie wegen versuchten Betrugs rechtskräftig zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt worden war. Das damalige Gericht sah es als erwiesen an, dass der Kläger seinerzeit die Entwendung eines Fahrzeugs der Polizei und seinem damaligen Versicherer gegenüber nur vorgetäuscht hatte.
Damit konfrontiert behauptete der Kläger, dass sein früherer Pkw tatsächlich entwendet worden war. Nur weil er nicht rechtsschutzversichert war, habe er seinerzeit auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet.
Vorsätzliche Obliegenheitsverletzung
Weil der Kläger diesen von ihm behaupteten Diebstahl nicht in der Schadenanzeige angegeben hatte, verweigerte ihm sein jetziger Versicherer wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung den Versicherungsschutz.
Zu Recht, befanden die Richter der zweiten Zivilkammer des Dortmunder Landgerichts. Sie wiesen die Klage des Versicherten auf Zahlung von knapp 11.000 Euro für seinen gestohlenen Pkw als unbegründet zurück.
Nach Überzeugung des Gerichts hat der Kläger objektiv seine bedingungsgemäße Verpflichtung verletzt, alles tun zu müssen, was zur Aufklärung eines Schadens dienlich sein kann. Denn er hätte die von ihm behauptete Entwendung seines früheren Fahrzeuges trotz der Tatsache, dass er wegen Vortäuschung des Diebstahls rechtskräftig verurteilt worden war, in der Schadenanzeige angeben müssen.
Eindeutiges Motiv
Das Motiv zum Verschweigen der vorherigen Entwendung liegt nach Ansicht des Gerichts auf der Hand. „Da für den Kläger angesichts der Folgefrage nach der seinerzeit regulierenden Versicherungs-Gesellschaft zu befürchten war, dass bei einer wahrheitsgemäßen Beantwortung der Frage die damalige Nichtregulierung der angezeigten Entwendung und die Verurteilung offenbar werden würden, lag es erkennbar in seinem Interesse, die frühere Entwendung nicht anzugeben“, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.
Nach Überzeugung der Richter zielte die Falschbeantwortung der Frage mithin darauf ab, Schwierigkeiten bei der Regulierung aus dem Wege zu gehen und damit zumindest eine schnellere Abwicklung des aktuellen Schadenfalls zu erreichen.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er die Frage nach einer früheren Entwendung von Fahrzeugen wegen des früheren Urteils verneint hat. Denn wenn er sich tatsächlich in einem Zwiespalt befunden hätte, so hätte es nahe gelegen, die Antwort mit einem klarstellenden Zusatz zu versehen.
Dies wäre von einem redlichen Versicherungsnehmer ohne Weiteres zu erwarten gewesen. Denn es liegt für jeden verständigen Versicherungsnehmer auf der Hand, dass ein Versicherer, der nach früheren Entwendungen von Fahrzeugen fragt, erfahren will, ob er schon zuvor anderen Versicherern Diebstähle angezeigt hat, so das Gericht.
Arglist versus unzureichende Aufklärung
Den im Prozess eingebrachten Einwand des Klägers, in nicht ausreichender Form über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung aufgeklärt worden zu sein, ließen die Richter ebenfalls nicht gelten. Nach ihrer Meinung hat er seinen Versicherer nämlich arglistig getäuscht.
Beantwortet aber ein Versicherungsnehmer im Rahmen seiner Aufklärungspflicht Fragen des Versicherers arglistig falsch, so ist das Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung nach Überzeugung des Gerichts unschädlich. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 08.09.2010)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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