Ist im Rahmen einer Betriebshaftpflicht-Versicherung das Risiko einer Bau- und Möbeltischlerei versichert, so sind Schäden mitversichert, die dadurch entstehen, dass ein Mitarbeiter der Firma versehentlich einen Wasserhahn falsch anschließt. Das gilt zumindest dann, wenn zu dem Auftrag des Versicherten auch der Einbau einer Teeküche gehörte, so das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 15. Juli 2010 (Az.: 12 U 6/10).
Die Klägerin hatte bei dem beklagten Versicherer eine Betriebshaftpflicht-Versicherung für das Baunebengewerbe abgeschlossen. Im Antrag wurde als Betriebsart „Bau- und Möbelschreinerei“ genannt. Das versicherte Risiko wurde als „Bau- und Möbelschreinerei inklusive Handel mit Möbeln“ beschrieben.
Auslaufendes Wasser
Im Rahmen eines Auftrags sollte die Klägerin das Mobiliar für ein Arbeitszimmer anfertigen und einbauen. In diesem Rahmen war in einer Wandnische auch eine kleine Teeküche mit Waschbecken anzubringen.
Der Monteur der Klägerin baute die Teeküche ein und schloss den Wasserhahn des Waschbeckens an einen bereits vorhandenen Boiler an. Der Anschluss erfolgte direkt an die Trinkwasserleitung. Der Wasserhahn wies jedoch keine Druckreduzierung auf, was in diesem Fall nötig gewesen wäre. Denn so platzte wenige Tage nach der Montage der drucklose Boiler. Weil das nachts geschah, traten mehrere 100 Liter Wasser aus und beschädigten den Fußboden und Möbel, Bilder und Ikonen.
Nicht versichert?
Mit der Begründung, dass der Versicherungsschutz nicht den Anschluss von Wasserhähnen, sondern ausschließlich die typischen Risiken einer Bau- und Möbeltischlerei umfasst, lehnte es der Betriebshaftpflicht-Versicherer der Klägerin ab, den Schaden zu regulieren.
In ihrer gegen den Versicherer gerichteten Klage räumte die Klägerin zwar ein, dass es sich bei dem Anschluss eines Wasserhahns an einen Boiler um eine typische Sanitärinstallations-Arbeit handelt. Bei der von ihr durchgeführten Tätigkeit bestehe jedoch ein innerer Zusammenhang mit dem Auftrag des Geschädigten. Der Versicherer habe daher Versicherungsschutz zu gewähren.
Das sahen die Richter des Stuttgarter Oberlandesgerichts ähnlich. Sie gaben der Klage in vollem Umfang statt und ließen auch keine Revision gegen ihre Entscheidung zu.
Enger wirtschaftlicher Zusammenhang
Ein von dem Gericht beauftragter Sachverständiger war zu dem Ergebnis gekommen, dass zwischen der Montage einer Kücheneinrichtung und dem Anschluss eines Wasserhahns ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Nach Meinung des Gutachters ist es daher bei wirtschaftlicher Betrachtung völlig unverhältnismäßig, in solchen Fällen jedes Mal einen Sanitärfachbetrieb beauftragen zu müssen.
Dass ein solcher Anschluss durch eine die Küche einbauende Tischlerei gängige Praxis ist, belegte der Sachverständige anhand eines Prospektes eines namhaften Küchenherstellers, welcher eine gezielte Montageanleitung für Anschlüsse an das Wassersystem enthält.
Dieser Argumentation schlossen sich die Richter an. Nach ihrer Meinung hatte das Anschließen des Wasserhahns durch die Klägerin lediglich einen ergänzenden Charakter. Es kann einem Auftraggeber nämlich schlichtweg nicht zugemutet werden, für eine vergleichsweise kleine Verrichtung einen weitern Handwerker zu beauftragen und zu entlohnen.
Weiterer Grund
Die Richter fanden jedoch noch einen weiteren Grund, der Klage stattzugeben. Denn in der Beschreibung des versicherten Risikos waren Risiken gemäß § 5 Handwerksordnung ausdrücklich eingeschlossen.
Dort heißt es: „Wer ein Handwerk nach § 1 Absatz 1 betreibt, kann hierbei auch Arbeiten in anderen Handwerken nach § 1 Absatz 1 ausführen, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Gewerbes technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen.“
Welche Art von Arbeiten darunter zu verstehen sind, entscheidet nach Ansicht des Gerichts die allgemeine Verkehrsauffassung. Die aber sei großzügig auszulegen.
(Quelle VersicherungsJournal 04.08.2010)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de