18.10.2010
BGH-Entscheidung zu Überspannungsschäden

Wird bei einem Gewitter durch Auslösen des Fehlerstrom-Schutzschalters (FI-Schalter) die Stromzufuhr lahm gelegt, so kann ein Hausratversicherer auch dann nicht für die Folgen des Stromausfalls zur Kasse gebeten werden, wenn Überspannungsschäden in Folge Blitzschlags mitversichert sind. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20. April 2010 entschieden (Az.: IV ZR 249/08).
Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Hausratversicherung abgeschlossen. In dem Vertrag war vereinbart worden, dass Überspannungsschäden durch Blitz bis zu zehn Prozent der Versicherungssumme mitversichert waren.
Durch Blitz bedingte Überspannung
Anlässlich eines Gewitters kam es im Juli 2004 zu einer durch Blitz bedingten Überspannung. Dadurch wurde der FI-Schalter ausgelöst. Dank dieses Schalters entstand zwar an der elektrischen Anlage des Hauses sowie den daran angeschlossenen Geräten kein Schaden.
Von dem Stromausfall war jedoch auch die Kühlanlage des Wintergartens betroffen. Der Wintergarten heizte sich dadurch auf gut 60 Grad Celsius auf mit der Folge, dass viele der darin befindlichen wertvollen Pflanzen zerstört wurden.
Niederlage in allen Instanzen
Den wirtschaftlichen Schaden in Höhe von rund 8.000 Euro machte der Versicherte gegenüber seinem Hausratversicherer geltend. Denn schließlich seien die Folgen von Überspannungsschäden mitversichert.
Der Versicherer wollte jedoch nicht zahlen. Die Sache landete daher letztlich vor dem Bundesgerichtshof. Doch ebenso wie in den Vorinstanzen erlitt der Versicherte auch dort eine Niederlage.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist es zwar unbestritten, dass der Versicherungsschutz der Hausratversicherung des Klägers auch blitzbedingte Überspannungsschäden beinhaltet. Zu einem derartigen Überspannungsschaden an einem elektrischen Gerät ist es in dem zu entscheidenden Fall jedoch durch den FI-Schalter gar nicht erst gekommen.
Keine bedingungsgemäße Überspannung
Denn die Kühlung des Wintergartens wurde deswegen außer Funktion gesetzt, weil der herausgesprungene FI-Schalter im Sicherungskasten die Stromzufuhr unterbrochen hat. Der Fehlstromschutzschalter hat folglich die ihm zugedachte Funktion erfüllt, indem er die an den Stromkreis angeschlossenen Geräte vor einer Überspannung geschützt hat.
Eine Versicherung gegen die Folgen eines Stromausfalls wurde jedoch nicht vereinbart. Die Revision des Versicherten gegen die Entscheidung der Vorinstanz wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.
(Quelle VersicherungsJournal 28.07.2010)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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