11.10.2010
Streit um verweigertes Krankentagegeld

Die Voraussetzung einer bedingungsgemäßen Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit hängt nicht davon ab, welche Umstände oder Ursachen zu einer ärztlich attestierten Krankheit geführt haben. Ein wegen Mobbings krankgeschriebener Arbeitnehmer hat daher Anspruch auf Leistungen aus seiner privaten Krankentagegeld-Versicherung, wenn eine gleichwertige Weiterbeschäftigung bei seinem bisherigen Arbeitgeber nicht möglich ist, so das Oberlandesgericht Celle in einer Entscheidung vom 12. Mai 2010 (Az.: 8 U 216/09).
Der als Projektleiter tätige Kläger hatte bei der Beklagten eine Krankentagegeld-Versicherung abgeschlossen. Er war an seinem Arbeitsplatz einem ausgeprägten Mobbing durch seinen Vorgesetzten ausgesetzt.
Das führte auf Dauer zu erheblichen körperlichen und psychischen Problemen. Der Kläger musste sich daher sowohl ambulant als auch stationär behandeln lassen. Ein von seinem Krankentagegeld-Versicherer beauftragter Arzt bescheinigte ihm jedoch lediglich eine Arbeitsplatz-Unverträglichkeit.
Der Arzt bestritt zwar nicht, dass der Kläger unter den von seinen behandelnden Ärzten attestierten Beschwerden litt. Er war sich mit diesen jedoch darin einig, dass er in einem unbelasteten Arbeitsumfeld ohne qualitative Einschränkungen arbeiten könne. Mit dem Argument, dass bedingungsgemäß zwar eine Arbeits-, nicht aber eine Arbeitsplatz-Unverträglichkeit versichert sei, verweigerte der Krankentagegeld-Versicherer die Leistung.
Notwendige Heilbehandlung
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage hatte der Versicherte Erfolg. Nach Überzeugung des Gerichts kommt es nach dem Wortlaut der Versicherungs-Bedingungen für den Eintritt eines Versicherungsfalls zunächst einmal darauf an, dass ein Versicherter wegen einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung krankgeschrieben wird.
Die Notwendigkeit einer solchen Heilbehandlung wurde dem Versicherten jedoch von seinen behandelnden Ärzten attestiert. Denn der Kläger litt wegen des Mobbings nachweislich sowohl unter physischen als auch psychischen Problemen.
Von Umstände und Ursachen
Maßgebend für eine bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit ist auch, dass ein Versicherter seiner bisher ausgeübten Tätigkeit in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht mehr nachgehen kann. Da der Kläger aus gesundheitlichen Gründen sein bisheriges Arbeitsumfeld nicht mehr aufsuchen konnte, war nach Überzeugung des Gerichts auch diese Bedingung erfüllt.
Auf die Frage, ob der Kläger seiner Tätigkeit ohne Einschränkungen an einem anderen Arbeitsplatz hätte nachgehen können, kommt es nach Ansicht des Gerichts hingegen nicht an. „Denn die Frage der bedingungsgemäßen Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit hängt nicht davon ab, welche Umstände beziehungsweise Ursachen zur Krankheit des Versicherungsnehmers geführt haben“, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.
Sein Krankentagegeld-Versicherer hat ihm daher zu Unrecht die Zahlung eines Krankentagegeldes verweigert.
(Quelle VersicherungsJournal 26.07.2010)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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