20.09.2010
Keine Schadenanzeige, kein Geld

Kann ein Versicherungsnehmer nicht beweisen, dass er seinem Versicherer einen Schaden innerhalb der in den Versicherungs-Bedingungen genannten Fristen gemeldet hat, so kann der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Juni 2010 hervor (Az.: 8 U 18/10).
Der Kläger hatte bei einem privaten Krankenversicherer eine Krankentagegeld-Versicherung abgeschlossen. Er erlitt am 25. März 2008 einen Unfall, der ihn bis Anfang August des Jahres außer Gefecht setzte.
Zu spät
Seinen eigenen Angaben zufolge hatte er seinem Versicherer den Unfall Ende März schriftlich angezeigt. Der Versicherer behauptete hingegen, erst bei einem Anruf am 29. September von der Sache erfahren zu haben, als sich eine Beauftragte des Versicherten nach dem Stand der Bearbeitung erkundigte.
Der Versicherer lehnte es daher ab, dem Versicherten das von ihm geforderte Krankentagegeld zu zahlen. Dabei berief er sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung. Denn der Kläger war bedingungsgemäß dazu verpflichtet, den Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen.
Grenzen der Beweispflicht
Das wurde von dem Versicherten in der gegen seinen Versicherer eingereichten Klage auch nicht in Abrede gestellt. Doch anders als sein Versicherer ging er davon aus, dass dieser zu beweisen habe, die Schadenmeldung nicht erhalten zu haben. Da der Versicherer den entsprechenden Beweis schuldig blieb, war er nach Meinung des Klägers zur Leistung verpflichtet.
Dem wollten jedoch weder die Richter des Landgerichts noch ihre Kollegen des in Berufung angerufenen Celler Oberlandesgericht folgen. Beide Gerichte wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Grundsätzlich, so das Gericht, obliegt die Darlegungs- und Beweislast für eine Obliegenheitsverletzung zwar dem Versicherer. Dieser Grundsatz stößt jedoch dann an Grenzen, wenn es dem Versicherer, wie im Fall des Zugangs einer Schadenmeldung, schlechterdings aus objektiven Gründen nicht möglich ist, eine Obliegenheitsverletzung des Versicherten zu beweisen.
Sache des Versicherten
In diesem Fall ist es daher Sache des Versicherten, den Beweis dafür anzutreten, den Versicherer fristgerecht informiert zu haben. Das gilt zumindest für den Fall der Erstanzeige eines Versicherungsfalls.
Reagiert nämlich ein Versicherer nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf eine Schadenmeldung, so kann von dem Versicherten verlangt werden, dass er nach Ablauf dieser Frist beim Versicherer nachfragt. Denn so kann sichergestellt werden, dass die Meldung tatsächlich bei dem Versicherer eingegangen ist, so das Gericht.
Der Kläger hat sich jedoch erstmals Monate nach seiner behaupteten Schadenmeldung nach dem Stand der Dinge erkundigt. Das war nach Überzeugung des Gerichts eindeutig zu spät. Der Versicherer durfte sich folglich zu Recht auf Leistungsfreiheit berufen. Auch eine Revision gegen ihre Entscheidung ließen die Richter nicht zu.
Ähnlicher Fall
Dass eine verspätete Schadenmeldung teuer werden kann, belegt auch ein Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 4.2.2009.
In diesem Fall war zwar unbestritten, dass der Versicherte den Schaden telefonisch angezeigt hatte. Einen Beweis für eine schriftliche Meldung konnte er jedoch nicht erbringen, mit der Folge, dass sich sein Versicherer mit Erfolg auf eine Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten berufen konnte (VersicherungsJournal 6.8.2009).
(Quelle VersicherungsJournal 29.06.2010)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de