13.09.2010
Teurer Umzug

Ein Mieter kann grundsätzlich für Schäden zur Kasse gebeten werden, die seine Umzugshelfer, Lieferanten oder Gäste an der Mietsache verursachen. Das gilt auch dann, wenn ihn selbst keinerlei Verschulden an dem Schadenereignis trifft, so das Amtsgericht Gummersbach in einer Entscheidung vom 15. März 2010 (Az.: 10 C 169/09).
Dem Urteil lag die Klage eines Vermieters gegen einen gerade erst eingezogenen Mieter zugrunde.
Unachtsame Umzugshelfer
Dessen Umzugshelfer hatten aus Unachtsamkeit einen Notschalter im Aufzug des Wohngebäudes beschädigt. Dadurch entstand ein Schaden von über 800 Euro, den der Vermieter von seinem Mieter erstattet haben wollte.
Der fühlte sich jedoch für den Zwischenfall nicht verantwortlich. Er lehnte es daher ab, seinem Vermieter die Reparaturkosten zu bezahlen. Der Fall landete schließlich vor Gericht. Dort erlitt der Mieter eine Niederlage.
Nach Meinung des Gummersbacher Amtsgerichts gehört es zu den schuldrechtlichen Nebenpflichten aus einem Mietvertrag, dass ein Mieter beziehungsweise seine Helfer oder Besucher keine Beschädigungen an den nicht vermieteten, allgemein für alle Mieter zugänglichen Gebäudeteilen verursachen, wie etwa dem Treppenhaus oder dem Aufzug.
Für Gäste und Lieferanten gilt das Gleiche
Auch wenn einen Mieter selbst kein Verschulden an einer Beschädigung oder Zerstörung trifft, ist er gemäß § 278 BGB für das Verschulden Dritter – in dem zu entscheidenden Fall für das seiner Umzugshelfer – verantwortlich. Denn diese sind als seine Erfüllungsgehilfen anzusehen.
Das ist nach Auffassung des Gerichts auch sachgerecht. Denn schließlich bleibt es dem Mieter unbenommen, bei seinen Umzugshelfern Regress zu nehmen.
Nach Meinung des Deutschen Anwaltvereins gilt diese Regel übrigens nicht nur für ein Fehlverhalten von Umzugshelfern, sondern auch für Schäden, die Gäste oder Lieferanten eines Mieters verursachen.
Auch seine Privathaftpflicht-Versicherung kann der Mieter nicht in Anspruch nehmen. Denn diese ist nur dann in der Pflicht, wenn dem Versicherten gemäß § 823 BGB ein Verschulden anzulasten ist.
(Quelle VersicherungsJournal 28.06.2010)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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