Ein Versorgungswerk ist dazu berechtigt, den Anspruch auf Witwen- beziehungsweise Witwerrente davon abhängig zu machen, dass die Ehe vor dem Renteneintrittsalter des Mitglieds geschlossen wurde.
Das hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit einem am vergangenen Freitag veröffentlichten Urteil vom 26. Mai 2010 entschieden (Az.: 6 A 10320/10.OVG).
23 Jahre Altersdifferenz
Die im Jahr 1962 geborene Klägerin hatte im Jahr 2007 einen Arzt geheiratet. Dieser war zum Zeitpunkt der Eheschließung 67 Jahre alt. Er bezog als Mitglied eines ärztlichen Versorgungswerks eine Altersrente.
Als der Mann verstarb, beantragte seine Witwe die Zahlung einer Witwenrente. Doch die wurde ihr von dem Versorgungswerk unter Hinweis auf die Satzung verweigert. Denn in der heißt es, dass überlebende Ehegatten nur dann eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente erhalten, wenn die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahrs geschlossen wird.
Die Klägerin sah in dieser Satzungsbestimmung eine rechtswidrige Ungleichbehandlung von Hinterbliebenen und zog vor Gericht. Doch dort erlitt sie sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz eine Niederlage.
Legitime Ziele
Nach Ansicht der Richter verstößt eine Klausel in einem Versorgungswerk, welche Hinterbliebene, die ein Mitglied nach dessen Renteneintritt geehelicht und deswegen keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenen-Versorgung haben, weder gegen den Gleichbehandlungs-Grundsatz des Grundgesetzes noch gegen europäisches Recht.
Eine Benachteiligung von Personen wegen ihres Alters ist zwar grundsätzlich unzulässig. Es ist jedoch statthaft, Rechtsfolgen dann vom Lebensalter abhängig zu machen, wenn dadurch legitime Ziele verfolgt werden.
Der Ausschluss sogenannter „nachgeheirateter Hinterbliebener“ von einer Hinterbliebenen-Versorgung eines Versorgungswerks dient solchen Zwecken. Denn er begründet im Sinne des Solidarprinzips eine zukünftige Einschränkung von Zahlungsverpflichtungen nach dem Beginn des Rentenbezugs. Ein solcher Ausschluss entspricht folglich den Interessen der gesamten Versichertengemeinschaft.
Eigene Altersversorgung aufbauen
Die Schlechterstellung nachgeheirateter Hinterbliebener hält das Gericht auch nicht für unverhältnismäßig. Denn durch sie erfolgt kein Eingriff in die durch das Mitglied eines Versorgungswerks erworbenen Ansprüche.
Im Übrigen ist in der Regel davon auszugehen, dass der Partner einer Ehe, die nach Erreichen der Altersgrenze geschlossen wird, bereits über ausreichende eigene Versorgungs-Anwartschaften verfügt.
Ist wie in dem entschiedenen Fall der Ehepartner deutlich jünger, so hält es das Gericht für zumutbar, sich durch eine Erwerbstätigkeit die Grundlage für eine eigene Altersversorgung zu schaffen.
(Quelle VersicherungsJournal 15.06.2010)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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