16.08.2010
Schmerzhafte Abkürzung

Trauergäste, die im Winter an einer Beerdigung teilnehmen, haben keinen Anspruch darauf, dass sämtliche zur Grabstätte führenden Wege von Schnee und Eis geräumt werden. Stürzt einer der Gäste auf einer nicht geräumten Abkürzung, so ist die für den Friedhof zuständige Gemeinde nicht zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet. Mit diesem am vergangenen Freitag veröffentlichten Beschluss vom 7. April 2010 (Az.: 5 U 232/09) hat das Oberlandesgericht Bamberg ein vorausgegangenes Urteil des Landgerichts Coburg vom 28.10.2009 (Az.: 12 O 459/09) bestätigt.
Der Kläger hatte im Winter eine Beerdigung besucht. Doch obwohl die Gemeinde den Weg vom Eingang des Friedhofs bis zur Begräbnisstätte von Eis und Schnee hatte befreien lassen, nutzte der Kläger eine nicht geräumte Abkürzung. Dabei rutschte er aus und verletzte sich erheblich.
In seiner gegen die Gemeinde gerichteten Schmerzensgeldklage trug der Mann vor, dass der von ihm benutzte Weg die gleiche Verkehrsbedeutung hatte wie die anderen Wege des Friedhofs. Die Gemeinde wäre daher dazu verpflichtet gewesen, auch diese Wege zu räumen.
Doch das sahen beide von ihm bemühten Gerichte anders. Sie wiesen seine Klage als unbegründet zurück.
Überforderte Gemeinden
Nach Ansicht der Richter kann der Gemeinde keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Denn es ist in der Regel allein schon aus personellen Gründen unmöglich, sämtliche Wege der Friedhöfe einer Gemeinde im Winter zu streuen beziehungsweise von Schnee und Eis zu befreien.
Auch eine weiträumige Räumung rund um eine Grabstelle, an welcher eine Beerdigung stattfinden soll, kann nicht gefordert werden. Es reicht vielmehr aus, wenn die Gemeinde für eine gefahrlose Nutzung des unmittelbaren Zugangs sorgt.
Sie darf im Übrigen darauf vertrauen, dass sich die Besucher einer Beerdigung in „vernünftiger Art und Weise“ auf erkennbare Gefahren einstellen, die möglicherweise noch verbleiben.
Keine Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hätte der Kläger erkennen können und müssen, dass der von ihm genutzte Weg glatt war. Dass er den Weg trotz vorhandener Alternativen nicht genutzt hat, war ausschließlich seine Sache.
Der Kläger kann die Gemeinde daher nicht mit Erfolg für die Folgen seines Sturzes verantwortlich machen. Denn diese hat die ihr obliegende Verkehrssicherungs-Pflicht nicht verletzt. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 08.06.2010)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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