Während der Unfallverursacher den Zusammenprall unverletzt überstand, erlitt die Klägerin einen Nasenbeinbruch sowie ein schweres Schleudertrauma. Trotz allem entfernte sich der Unfallverursacher unerkannt aus der Badeanstalt. Auch später konnte er nicht mehr ermittelt werden.
Die Klägerin warf dem Betreiber des Schwimmbades vor, seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt zu haben. Denn wie der Zwischenfall zeige, habe es nicht ausgereicht, lediglich Informations- und Warnhinweise am Aufgang und Einstieg der Rutsche anzubringen.
Der Betreiber sei vielmehr dazu verpflichtet gewesen, die Benutzer der Rutsche durch weitere Maßnahmen, etwa durch die Installation einer Ampelanlage, vor möglichen Verletzungen zu schützen. Er sei im Übrigen für ein mögliches Fehlverhalten von Besuchern mitverantwortlich.
Von den Umständen des Einzelfalls
Doch dem wollten die Koblenzer Richter nicht folgen. Sie wiesen die Klage als unbegründet zurück. Grundsätzlich, so das Gericht, ist der Betreiber einer Wasserrutsche dazu verpflichtet, deren Benutzer vor Gefahren zu schützen, denen diese ausgesetzt sein könnten.
Nach Ansicht der Richter bedarf es jedoch nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm nach den Umständen zuzumuten sind. Dabei ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen.
In dem zu entscheidenden Fall weist die Rutsche von ihrer Konstruktion her keine besondere Gefährlichkeit auf. Sie ist nahezu vollständig einsehbar, so dass zum Einstieg bereite Badegäste ohne Weiteres beurteilen können, wie weit die zuvor eingestiegene Person bereits gerutscht ist und in welcher Geschwindigkeit dies geschieht.
Die von dem Betreiber aufgestellten Schilder sind außerdem eindeutig. Sie sind selbst für Besucher, die des Deutschen nicht mächtig sind oder die nicht lesen können, leicht zu verstehen.
Überzogene Forderung
Das Gericht hält es angesichts dieser Umstände für überzogen, von dem Betreiber des Schwimmbades weitere Sicherungsmaßnahmen wie etwa die Installation einer Ampelanlage oder eine Videoüberwachung zu verlangen. Solche Maßnahmen hält das Gericht allenfalls für besonders unübersichtliche Rutschen für erforderlich.
Nach Meinung des Gerichts ist es zu dem Unfall nur deshalb gekommen, weil der Unfallverursacher die klaren und unmissverständlichen Benutzungsregeln des Schwimmbadbetreibers nicht eingehalten hat. Dafür kann dieser jedoch ebenso wenig verantwortlich gemacht werden wie für die Tatsache, dass die für den Unfall verantwortliche Person nicht ausfindig gemacht werden kann.
Dass der Besucher eines Schwimmbades keine lückenlose Badeaufsicht verlangen kann, hat das Oberlandesgericht Celle bereits im Jahr 2006 entschieden. Auch seinerzeit war es im Bereich einer Rutsche zu einem Unfall gekommen, ohne dass dem Besucher des Bades ein Schmerzensgeld zugesprochen worden wäre (VersicherungsJournal 5.10.2006).
(Quelle VersicherungsJournal 03.06.2010)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de