19.07.2010
Mit Navi wäre das nicht passiert

Bei einer Kollision während eines Wendemanövers spricht der sogenannte Beweis des ersten Anscheins in der Regel gegen den Wendenden. Kann er diesen Beweis nicht entkräften, so trifft ihn das alleinige Verschulden an dem Unfall.
Das hat das Amtsgericht München mit einem gestern veröffentlichten Urteil vom 23. September 2009 entschieden (Az.: 345 C 15055/09).
Immer langsamer
Der Kläger war in München mit seinem Pkw unterwegs, als er nach einer bestimmten Adresse suchte. Er fuhr daher immer langsamer und entschloss sich schließlich, an der nächsten Kreuzung in die Gegenrichtung zu wenden.
Unmittelbar nachdem er das Wendemanöver eingeleitet hatte, fuhr ihm ein von hinten kommender Pkw-Fahrer in die linke Seite seines Fahrzeugs. Dieser hatte die Absichten des Klägers erst bemerkt, als er bereits zum Überholen angesetzt hatte.
Der Kläger gestand zwar ein, an dem Unfall nicht ganz unschuldig zu sein. Er verlangte von dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Überholenden trotz allem, sich mit einer Quote von 50 Prozent an seinem Schaden zu beteiligen.
Beweis des ersten Anscheins
Denn wegen seiner immer langsamer werdenden Fahrweise hätte der Überholende mit einem Wendemanöver rechnen müssen. Für den Unfallgegner habe sich auf jeden Fall eine unklare Verkehrslage ergeben, in welcher er unter keinen Umständen hätte überholen dürfen.
Doch dem wollte das Münchener Amtsgericht nicht folgen. Es wies die Schadenersatzklage als unbegründet zurück.
Ereignet sich ein Unfall in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Wendemanöver, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Wendenden. Denn schließlich muss sich ein Verkehrsteilnehmer bei einem Wendemanöver so verhalten, dass eine Gefährdung Anderer ausgeschlossen ist – so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.
Keine unklare Verkehrslage
Gegen den Beklagten wäre nur dann der Vorwurf eines Mitverschuldens gerechtfertigt gewesen, wenn er das Überholmanöver bei unklarer Verkehrslage durchgeführt hätte. Denn dann ist ein Überholen grundsätzlich verboten.
Allein die Tatsache, dass ein Vorausfahrender die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs reduziert, begründet für sich allein aber noch keine unklare Verkehrslage. Selbst wenn er sich dabei zur Fahrbahnmitte hin einordnen sollte, entsteht nach Überzeugung des Gerichts eine solche Unklarheit nur dann, wenn weitere Umstände hinzukommen, die für ein unmittelbar bevorstehendes Abbiegemanöver sprechen.
Fehlender Beweis
Solche Umstände konnte der Kläger jedoch nicht beweisen. Er hat weder vorgetragen, ganz links gefahren zu sein, noch den linken Blinker gesetzt zu haben. Es steht lediglich fest, dass er immer langsamer wurde.
Nach Überzeugung des Gerichts hätte der Kläger den Unfall im Übrigen allein schon dadurch vermeiden können, indem er sich vor dem Wendemanöver nach hinten umgeschaut hätte. Denn dann hätte er das Fahrzeug des Überholenden bemerkt.
Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 01.06.2010)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de