12.07.2010
Heiße Entscheidung

Wer in einem Leuchter mehrere Kerzen brennen lässt und sich, nachdem er Alkohol getrunken hat, auf ein Sofa legt, handelt grob fahrlässig. Das gilt auch dann, wenn sich das Sofa im gleichen Raum wie der Kerzenleuchter befindet.
Mit diesem Beschluss vom 14. Januar 2010 (Az.: 9 U 113/09) hat das Oberlandesgericht Köln die Hoffnungen eines Mannes zunichte gemacht, von seinem Hausratversicherer eine Entschädigung wegen eines Brandschadens an wertvollen Teppichen zu erhalten.
Eingeschlafen
Der Kläger wollte am Sylvesternachmittag des Jahres 2007 den im Keller seines Hauses befindlichen Partyraum vorbereiten, um sich dort am Abend mit Gästen zu treffen.
Bei dieser Gelegenheit räumte er mehrere wertvolle Teppiche beiseite und legte sie in eine Ecke des Raums. Nachdem er schon mal vorgefeiert und ein wenig Alkohol getrunken hatte, machte der Mann es sich gemütlich. Er entzündete fünf auf einem Leuchter befindliche Kerzen und stellte den Kerzenständer auf einen Tisch, der sich in unmittelbarer Nähe der Teppiche befand.
Anschließend stellte er einen im Raum befindlichen Fernseher an und legte sich auf ein Sofa des Partykellers. Doch anders als geplant schlief er auf dem Sofa ein. Während dieser Zeit fiel eine der brennenden Kerzen aus unbekannten Gründen auf die Teppiche und beschädigte sie schwer.
Ein bis zwei Glas Sekt
Als der Kläger den Schaden seinem Hausratversicherer meldete, wollte dieser nicht zahlen. Denn nach Ansicht des Versicherers hatte der Versicherte grob fahrlässig gehandelt.
Dem widersprach der Kläger vehement. Nach seiner Aussage hatte er nur ein bis zwei Glas Sekt getrunken, als er sich gegen 17 Uhr auf die Couch legte. Er habe daher nicht damit rechnen müssen einzuschlafen.
Doch diese Argumente konnten auch das Gericht nicht überzeugen. Es wies die Klage des Versicherten als unbegründet zurück.
Erst pusten, dann hinlegen
Nach Überzeugung der Richter wäre der Kläger dazu verpflichtet gewesen, die Kerzen zu löschen, ehe er sich auf das Sofa legte. Das gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass es sich um mehrere Kerzen handelte, die obendrein in der Nähe leicht entzündlicher Gegenstände aufgestellt worden waren.
Denn dass sich mit der Anzahl der Kerzen die von ihnen ausgehende Gefahr erhöht, liegt nach Ansicht des Gerichts auf der Hand.
Der Kläger hatte sich außerdem allein in dem Partykeller aufgehalten und dem Alkohol zugesprochen. Wer sich in so einer Situation auf ein Sofa legt, muss auch nachmittags damit rechnen einzuschlafen.
Grob fahrlässig
Es kann auch nicht von einem sogenannten Augenblicksversagen des Klägers ausgegangen werden. Denn er war in keiner Weise abgelenkt. Er hatte vielmehr ausreichend Zeit, die Kerzen zu löschen, bevor er sich auf das Sofa legte, um Fernsehen zu gucken.
Nach all dem ist sowohl in objektiver als auch in subjektiver Sicht davon auszugehen, dass der Kläger den Brandschaden grob fahrlässig verursacht hat – so das Gericht abschließend in der Begründung seines Beschlusses.
Neues Recht
Bei grob fahrlässig herbeigeführten Schäden, die sich bis zum 31.12.2008 ereignet haben, konnte sich ein Versicherer grundsätzlich auf Leistungsfreiheit gemäß § 61 der alten Fassung des Versicherungsvertrags-Gesetzes (VVG) berufen.
Nach der Neufassung des VVG ist ein Versicherer nur noch dazu berechtigt, seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Darüber ob – und wenn ja in welchem Umfang – der Kläger nach den jetzigen Regeln eine Entschädigung hätte erwarten können, kann nur spekuliert werden.
(VersicherungsJournal 31.05.2010)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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