05.07.2010
Schlüssige Entscheidung

Wer die Außenschlösser versicherter Räume nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand hält, kann im Fall eines Einbruchs nicht mit einer Entschädigung seiner Hausratversicherung rechnen. Das geht aus einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung des Landgerichts Essen vom 15. September 2009 hervor (Az.: 15 S 297/08).
Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Hausratversicherung abgeschlossen. Er behauptete, dass unbekannte Täter seine verschlossene Garage aufgebrochen und daraus vier Reifen entwendet hätten.
Nach Meinung des Versicherers befand sich das Schloss der Garage jedoch in einem derart maroden Zustand, dass nicht mehr von einem Einbruch im Sinne der Versicherungs-Bedingungen ausgegangen werden konnte. Der Hausratversicherer lehnte es daher ab, den Schaden zu regulieren.
Der Kläger zog daraufhin vor Gericht. Dort errang er in der ersten Instanz einen Sieg. Das von dem Versicherer in Berufung angerufene Essener Landgericht hob die Entscheidung des Amtsgerichts jedoch auf und wies die Klage des Versicherten als unbegründet zurück.
Kein Einbruch ohne Gewalt
Ein Einbruchdiebstahl im Sinne der Hausratversicherungs-Bedingungen liegt vor, wenn ein Täter im Sinne von § 243 Absatz 1 (1) StGB in einen verschlossenen Raum eingedrungen ist.
Als „Einbrechen“ ist das gewaltsame Öffnen von Umschließungen zu verstehen, die dem Eintritt in den geschützten Raum entgegenstehen. Bei der Gewaltanwendung muss es sich um eine „dem Hindernis angemessene“ Kraftanstrengung handeln, so das Gericht.
Nach Aussage eines von dem Gericht beauftragten Sachverständigen war das Schloss des Garagentors des Klägers jedoch stark verrottet. Die Verschlussbolzen waren korrodiert. Sie passten daher nicht mehr exakt in die Bohrungen, die eine Verriegelung des Tors bewirken sollten.
Klemmende Tür
Das Tor konnte folglich durch seitliches Verschieben geöffnet werden. Denn dabei war es möglich, die Verschlussbolzen aus den Riegellöchern zu ziehen. Eine besondere, dem Hindernis angemessene Kraftanstrengung war dazu nach Meinung des Sachverständigen nicht nötig.
Nach Ansicht des Gerichts bot das Tor unter den geschilderten Voraussetzungen keinen besseren Schutz als eine klemmende Tür, die sich ohne Anwendung von Gewalt und mit ein wenig Gefühl öffnen lässt. Unter den gegebenen Umständen wollten die Richter daher nicht von einem Einbruchdiebstahl im Sinne der Hausratversicherungs-Bedingungen ausgehen.

(Quelle Versicherungsjournal 21.05.2010)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de