Sehen Versicherungs-Bedingungen vor, dass im Fall eines Diebstahls eines Gerätes nur dann Versicherungsschutz besteht, wenn es sich in sicherem persönlichen Gewahrsam befindet, so besteht kein Versicherungsschutz, wenn das Gerät an einem belebten Ort in einer mit einem Reißverschluss gesicherten Handtasche mit sich geführt wird. Das hat das Amtsgericht Köln mit Urteil vom 12. Oktober 2009 entschieden (Az.: 147 C 16/09).
Der Kläger hatte sich ein Luxushandy im Wert von annähernd 900 Euro gekauft und dafür bei einer Versicherungs-Gesellschaft eine spezielle Versicherung für Mobiltelefone abgeschlossen. In den Versicherungs-Bedingungen hieß es unter anderem, dass Versicherungsschutz bei Verlust des Handys durch Diebstahl nur dann besteht, wenn das Gerät in persönlichem Gewahrsam sicher mitgeführt wird.
Anfang März 2008 hielt sich die Ehefrau des Klägers für etwa eine Stunde im Kölner Hauptbahnhof auf. Während dieser Zeit wurde ihr das Telefon aus ihrer nach eigenen Angaben mit einem Reißverschluss verschlossenen Handtasche gestohlen.
Von den Umständen des Einzelfalls
Der Versicherer ging davon aus, dass das Handy unzureichend gegen Diebstahl gesichert war. Er lehnte es daher ab, den Schaden des Klägers zu ersetzen. Zu Recht, meinte das Kölner Amtsgericht, und wies die Forderung des Bestohlenen gegen seinen Versicherer zurück.
Will ein Versicherer im Falle des Diebstahls eines versicherten Gerätes bedingungsgemäß nur dann Versicherungsschutz gewähren, wenn das Gerät in persönlichem Gewahrsam sicher mitgeführt wird, so hängt die Art des vom Versicherungsnehmer geforderten Verhaltens unter anderem vom Wert des Gegenstandes, der Intensität des Diebstahlanreizes sowie dem Gefährdungsgrad der jeweiligen Örtlichkeit und Situation ab, so das Gericht.
Selbst ein enger körperlicher Kontakt zu einem versicherten Objekt kann an bestimmten Orten unzureichend sein, um die Annahme eines gesteigerten persönlichen Kontakts im Sinne der Versicherungs-Bedingungen zu rechtfertigen.
Als Beispiel nannte das Gericht eine in einer Hosentasche mit sich geführte Geldbörse in einem gut frequentierten Verkehrsmittel, deren Verlust in der Regel erst nach einem Diebstahl wahrgenommen werden kann.
Besonders gefährlicher Ort
Nach Angaben der Ehefrau des Klägers hatte sie den Diebstahl des Handys erst nach etwa einer halben Stunde bemerkt. Der Kölner Hauptbahnhof war zu dieser Zeit sehr gut besucht. Die Klägerin hatte während ihres Aufenthalts in dem Bahnhof zwar einen Körperkontakt zu ihrer Handtasche, nicht jedoch zu deren Inhalt, zu dem auch das Handy gehörte.
Das aber reichte dem Gericht aus, die Klage gegen den Versicherer als unbegründet zurückzuweisen. An einem Ort wie dem Kölner Hauptbahnhof muss nämlich ständig mit Taschendieben gerechnet werden. Das gilt erst recht, wenn in dem Bahnhof großer Andrang herrscht. Die Ehefrau des Klägers hätte daher zusätzliche Sicherungsmaßnahmen treffen müssen, um einen Diebstahl des wertvollen Handys zu verhindern.
Mit der Unterbringung in der Handtasche wurden jedenfalls nicht die Anforderungen an ein sicheres persönliches Gewahrsam im Sinne der Versicherungs-Bedingungen erfüllt. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 19.04.2010)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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