Ein Versicherter, der bereits vor Buchung einer Reise wegen Rückenschmerzen ärztlich behandelt wird, aber erst danach erfährt, dass er unter einem Bandscheibenvorfall leidet und deswegen die Reise nicht antreten kann, hat Anspruch auf Leistungen seiner Reiserücktrittskosten-Versicherung. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz mit einem am Dienstag veröffentlichten Urteil vom 22. Januar 2010 entschieden (Az.: 10 U 613/09).
Als Inhaber einer „goldenen“ Kreditkarte genoss der Kläger für alle mit der Karte bezahlten Reisen Versicherungsschutz einer Reiserücktrittskosten-Versicherung.
Mitte Oktober 2007 traten bei dem Kläger nach Gartenarbeiten anhaltende Rückenschmerzen auf, die von seinem Hausarzt mit Spritzen behandelt wurden. Nachdem sich die Beschwerden zunächst gebessert hatten, suchte er einen Monat später wegen erneuter Rückenschmerzen einen Orthopäden auf. Dieser verordnete ihm Krankengymnastik und Massagen.
Anfang Dezember buchte der Kläger für sich und seine Ehefrau eine 15-tägige Südamerikareise, die im Februar des Folgejahres stattfinden sollte. Den Preis für die Reise von knapp 11.500 Euro bezahlte er mit seiner Kreditkarte.
Bandscheibenvorfall
Weil ihm sein Rücken weiterhin Probleme bereitete, begab sich der Kläger knapp zwei Wochen später in die Behandlung eines Neurologen. Dieser stellte einen Bandscheibenvorfall fest.
Der Neurologe hielt eine sofortige Operation für erforderlich. Nach dieser Diagnose war es aus medizinischer Sicht ausgeschlossen, dass der Kläger die geplante Reise antreten konnte.
Er entschloss sich daher dazu, die Reise zu stornieren. Die von dem Reiseveranstalter berechneten Stornokosten in Höhe von mehr als 7.600 Euro machte er abzüglich der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 20 Prozent gegenüber seinem Reiserücktrittskosten-Versicherer geltend.
Mit dem Argument, dass der Bandscheibenvorfall angesichts der bereits vor Abschluss des Reisevertrages bestehenden Rückenbeschwerden des Klägers nicht als „unerwartet schwere Erkrankung“ im Sinne der Versicherungs-Bedingungen anzusehen sei, verweigerte der Versicherer jedoch die Kostenübernahme.
Erfolg in zweiter Instanz
Der verhinderte Reisende zog daher vor Gericht. Nachdem das Landgericht seine Klage abgewiesen hatte, hatte er mit seiner Berufung vor dem Koblenzer Oberlandesgericht mehr Erfolg.
Nach Ansicht des Gerichts stellt der operativ zu behandelnde Bandscheibenvorfall des Klägers eine unerwartet schwere Erkrankung im Sinne der Bedingungen dar. Der Reiserücktrittskosten-Versicherer hat dem Kläger daher zu Unrecht die Leistung verweigert.
Als unerwartet ist eine Erkrankung anzusehen, die aus der subjektiven Sicht eines Versicherten nicht voraussehbar ist, so das Gericht. Von einer solchen Erkrankung ist im Fall des Klägers auszugehen. Denn allein wochenlange Rückenschmerzen lassen für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer noch lange nicht den Schluss zu, dass er unter einem Bandscheibenvorfall leidet.
Entscheidend ist der Zeitpunkt der Diagnose
Das gilt erst recht, wenn den Beschwerden wie in dem zu entscheidenden Fall ein Trauma bei Gartenarbeiten vorausgegangen ist, und auch der konsultierte Orthopäde als Facharzt nach gründlichen Untersuchungen keinen Bandscheibenvorfall festgestellt hat.
Da der Bandscheibenvorfall erst nach Buchung der Reise diagnostiziert wurde, handelt es sich um eine für den Kläger unerwartet schwere Erkrankung, für welche der Reiserücktrittskosten-Versicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Gericht nicht zu. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 15.03.2010)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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