Vereinsmitglieder, die im Rahmen einer Festveranstaltung ihres Vereins bei der Vorbereitung, Durchführung oder Nachbereitung behilflich sind, stehen auch dann nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie für ihre Tätigkeit eine besondere berufliche Qualifikation vorweisen können. Das gilt zumindest dann, wenn ihre Tätigkeit nicht über die üblichen Pflichten eines Vereinsmitglieds hinausgeht, so das Sozialgericht Fulda in einem Urteil vom 19. Januar 2010 (Az.: S 4 U 5/08).
Der Kläger war als Vereinsmitglied nach einem mehrtägigen Fest damit beschäftigt, ein Stromkabel zu entfernen. Dabei löste sich unkontrolliert eine Zeltplane und schlug gegen die Leiter, auf welcher der Kläger stand. Bei dem dadurch ausgelösten Sturz wurde er erheblich verletzt.
Weil er als Elektromeister konkret für solche Arbeiten qualifiziert war, wollte er seine Berufsgenossenschaft in Anspruch nehmen. Denn obwohl er unentgeltlich für seinen Verein tätig geworden war, ging er davon aus, einen klassischen Berufsunfall erlitten zu haben.
Durch seine besondere berufliche Sachkunde sei er nämlich nicht als „einfaches“ Vereinsmitglied tätig geworden. Er habe vielmehr eine gegenüber den anderen Helfern herausgehobene Funktion gehabt und eine Tätigkeit ausgeübt, die über das hinausging, was üblicherweise von einem Vereinsmitglied erwartet wird.
Erfüllung üblicher Pflichten
Mit dem Argument, dass die Erfüllung üblicher Pflichten, die auf einer Vereinsmitgliedschaft basieren, grundsätzlich nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, lehnte die Berufsgenossenschaft das Leistungsbegehren des Klägers ab. Zu Recht, meinte das Fuldaer Sozialgericht. Es wies die Klage des Elektromeisters gegen seine Berufsgenossenschaft als unbegründet zurück.
Übliche Helfertätigkeiten, die ein Vereinsmitglied in Erfüllung mitgliedschaftlicher Vereinspflichten verrichtet, stehen auch dann nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn ein Vereinsmitglied eine Tätigkeit ausübt, die seiner besonderen beruflichen Qualifikation entspricht – so das Gericht. Denn es ist üblich, dass ein Verein seine Mitglieder mit Aufgaben betraut, die ihren Qualifikationen entsprechen.
Nach Überzeugung des Gerichts hatte der Verein in dem zu entscheidenden Fall den Kläger mit keinen Aufgaben betraut, die nicht zu den üblichen Vereinspflichten gehörten. Das galt sowohl für die Art der Aufgabe als auch für den dafür erforderlichen zeitlichen Rahmen.
Mit anderen Worten: Der Kläger hat lediglich das getan, was jeder Elektromeister eines dörflichen Vereins im Rahmen eines von diesem veranstalteten Festes auch getan hätte. Die Klage des Elektromeisters blieb daher ohne Erfolg.
(Quelle VersicherungsJournal 01.03.2010)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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