17.05.2010
Wenn der Versicherer gegen den Kundenwillen zahlt

Ein Kfz-Haftpflichtversicherer ist in der Regel nicht dazu verpflichtet, sich an ein Regulierungsverbot eines Versicherten zu halten. Reguliert er den Schaden des Unfallgegners nicht offenkundig willkürlich und unsachgemäß, so muss der Versicherte auch eine Rückstufung in eine ungünstigere Schadenfreiheitsklasse hinnehmen. Das hat das Amtsgericht München mit einem am Montag veröffentlichten Urteil vom 27. Januar 2010 entschieden (Az.: 343 C 27107/09).
Ein Autofahrer wollte im März 2008 mit seinem Pkw die Parkgarage der Allianz-Arena in München verlassen. Weil er die Parkgebühr sparen wollte, hängte er sich dicht an ein vor ihm fahrendes Fahrzeug. Er wusste nämlich, dass er mit diesem Trick die Schranke der Garage auch ohne zuvor bezahlen zu müssen ungeschoren passieren konnte.
Aus ungeklärten Gründen bremste der Vordermann sein Fahrzeug jedoch kurz hinter der Schranke ab. Wegen des zu geringen Abstandes fuhr der Mann auf das Fahrzeug auf.
Für den Kfz-Haftpflichtversicherer des hinteren Fahrers handelte es sich um einen klassischen Auffahrunfall. Er wollte den Schaden des Vorausfahrenden daher regulieren. Der Kläger behauptete jedoch, dass der Unfallgegner nur deswegen gebremst hatte, weil er den Betrug erkannt hatte und ihn durch das Fahrmanöver belehren wollte. Er erteilte seinem Versicherer daher ein Regulierungsverbot.
Großer Ermessensspielraum
Als dieser den Schaden kurz darauf trotzdem regulierte und ankündigte, den Vertrag des Klägers zurückstufen zu wollen, zog der Versicherte vor den Kadi. Dort verlangte er, gerichtlich festzustellen, dass die Regulierung zu keiner Rückstufung führen werde.
Zu Unrecht, befand das Münchener Amtsgericht. Es wies die Klage als unbegründet zurück. Nach Meinung des Gerichts ist ein Kfz-Haftpflichtversicherer zwar grundsätzlich dazu verpflichtet, unbegründete Forderungen abzuwehren. Bei der Regulierung eines Schadens steht ihm jedoch ein großer Ermessensspielraum zu.
Weder willkürlich noch unsachgemäß
Es war unstreitig, dass der Kläger auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgefahren war. Daher sprach der Beweis des ersten Anscheins eindeutig gegen ihn. Es kam erschwerend hinzu, dass der Kläger wegen seines unbestrittenen Betrugsmanövers ganz offenkundig keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zum Vorausfahrenden eingehalten hatte.
Unter diesen Voraussetzungen war das Regulierungsverhalten des Versicherers weder willkürlich noch unsachgemäß. Der Versicherer war folglich nicht dazu verpflichtet, sich an das ausgesprochene Regulierungsverbot zu halten.
Der Kläger hätte nachweisen müssen, dass der Unfall für ihn unabwendbar war, und sein Versicherer fahrlässig seine Pflichten verletzt hatte. Nur dann wäre die Einstufung in eine ungünstigere Schadenfreiheitsklasse unrechtmäßig gewesen. Diesen Nachweis konnte der Versicherte jedoch nicht führen.
(Quelle VersicherungsJournal 25.02.2010)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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