19.04.2010
Dumm geparkt

Der Betreiber eines Supermarktes ist nicht dazu verpflichtet, vor den möglichen Gefahren einer Schwingtür zu warnen. Kommt es in deren Bereich zu einem Unfall, so ist das Unfallopfer in der Regel selber für dessen Folgen verantwortlich.
Das hat das Amtsgericht München mit einem gestern veröffentlichten Urteil vom 30. Juli 2009 entschieden (Az.: 281 C 16247/09).
Fehlende Schilder?
Die Ehefrau des Klägers parkte im Januar letzen Jahres die Luxuskarosse ihres Gatten im unmittelbaren Bereich der Schwingtür eines Supermarktes.
Als sie ihren Lapsus bemerkte, war es zu spät. Denn genau in dem Augenblick, als sie das Auto an einer anderen Stelle parken und rückwärts setzen wollte, schwang die Tür nach außen auf und schlug gegen einen der Kotflügel des Fahrzeugs.
Der Fahrzeughalter verklagte den Supermarkt daraufhin auf Zahlung von Schadenersatz. Er war der Meinung, dass der Betreiber des Marktes seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt hatte. Denn die sich rasch und selbstständig nach außen öffnende Tür stelle eine erhebliche Gefahrenquelle dar, auf welche der Supermarktbetreiber durch Schilder hätte hinweisen müssen.
Allgemein üblich
Das sah die zuständige Richterin des Münchener Amtsgerichts anders. Sie wies die Klage als unbegründet zurück.
Nach Ansicht des Gerichts ist es allgemein üblich und erlaubt, dass Einkaufszentren ihre Eingänge mit selbstöffnenden Türen ausstatten, um den Kunden so zum Beispiel den Zugang mit Einkaufswagen zu erleichtern.
Eine gesonderte Warnung vor dem Aufschwingen einer solchen Tür hält das Gericht daher für nicht erforderlich, zumal bei ausreichender Aufmerksamkeit in der Regel zu erkennen ist, dass es sich um eine Schwingtür handelt. Auch dass solche Türen für den Fall einer möglichen Panik grundsätzlich nach außen hin aufschwingen, hält das Gericht für allgemein bekannt.
Gedankenloses Verhalten
Die Ehefrau des Klägers hätte mit dem Fahrzeug schlichtweg nicht bis in den unmittelbaren Bereich der Tür fahren dürfen. Denn dort war weder eine Parkfläche ausgewiesen noch wäre eine anschließende problemlose Nutzung der Tür durch andere Supermarktbesucher möglich gewesen.
Trotz der Tatsache, dass es sich um einen Nebeneingang handelte, vor welchem das Fahrzeug geparkt werden sollte, musste der Supermarktbetreiber mit soviel Gedanken- und Rücksichtslosigkeit nicht rechnen. Er war daher auch aus diesem Grund nicht dazu verpflichtet, vor dem Aufschwingen der Tür zu warnen.
Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 19.01.2010)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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