12.04.2010
Führerscheinentzug oder erhöhte Geldbuße?

Der Einwand eines Verkehrssünders, dass er im Falle eines Fahrverbots mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes rechnen muss, reicht für sich gesehen nicht aus, um gegen Zahlung eines erhöhten Bußgeldes von der Verhängung des Fahrverbots absehen zu können. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main mit Beschluss vom 30. Oktober 2009 entschieden (Az.: 2 Ss OWi 239/09).
Ein Autofahrer war dabei erwischt worden, als er mit seinem Pkw außerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 48 km/h überschritt. Er sollte daher mit einem Bußgeld sowie einem einmonatigen Fahrverbot bestraft werden.
Nach seinem Einwand, dass er aus beruflichen Gründen auf seinen Führerschein angewiesen sei und bei Verhängung eines Fahrverbots mit der Kündigung seines Arbeitsplatzes rechnen müsse, wurde er vom Amtsgericht Gießen lediglich zur Zahlung einer erhöhten Geldbuße in Höhe von 300 Euro verurteilt, ohne dass ihm zugleich die Fahrerlaubnis entzogen wurde.
Nur in Ausnahmefällen
Mit seiner gegen die Entscheidung beim Oberlandesgericht Frankfurt eingelegten Rechtsbeschwerde hatte die Staatsanwaltschaft Erfolg. Das Gericht verurteilte den Kläger zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 100 Euro und untersagte ihm, für die Dauer eines Monats im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeglicher Art zu führen.
In der Begründung ihres Beschlusses wiesen die Frankfurter Richter darauf hin, dass nur in Ausnahmefällen von der Verhängung eines Fahrverbots gegen Zahlung einer erhöhten Geldbuße abgesehen werden kann.
Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Beschuldigter zwingend mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes rechnen oder massive Nachteile für eine selbstständige Tätigkeit fürchten muss.
In dem zu entscheidenden Fall hatte der Kläger jedoch lediglich vorgetragen, dass er gegebenenfalls mit einer Kündigung zu rechnen habe. Das allein reicht nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um auf die Verhängung eines Fahrverbots verzichten zu können.
Eine Reihe von Maßnahmen
Nach Auffassung der Richter ist es einem Verkehrssünder nämlich durchaus zuzumuten, durch eine Kombination verschiedener Maßnahmen die Zeit eines Fahrverbots zu überbrücken. Das Gericht nannte beispielhaft die Inanspruchnahme von Urlaub, die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, die Beteiligung an einer Fahrgemeinschaft sowie das vorübergehende Engagement eines bezahlten Fahrers.
Dadurch entstehende finanzielle Belastungen hat der Betroffene hinzunehmen, notfalls durch Aufnahme eines Kredits, so das Gericht.
Keine Regel ohne Ausnahmen
Dass ein Autofahrer in bestimmten Fällen mit Milde rechnen kann und weiter Auto fahren darf, belegt ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2.9.2005. In diesem Fall wurde lediglich das zu zahlende Bußgeld verdoppelt (VersicherungsJournal 21.7.2006).
Glück hatte auch ein Beschuldigter, über dessen Fall im November 2007 vom Oberlandesgericht Köln entschieden wurde. Danach kann unter bestimmten Voraussetzungen auf die Verhängung eines Fahrverbots verzichtet werden – zum Beispiel durch die Vorlage einer Arbeitgeber-Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass ein Beschuldigter zwingend seinen Job verliert, wenn er vorübergehend nicht mehr Auto fahren darf (VersicherungsJournal 5.2.2008).

(Quelle VerischerungsJournal 14.01.2010)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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