06.04.2010
Banküberfall der besonderen Art

Gelangt das Geld eines Bankkunden in falsche Hände, weil ein Unbekannter die Unterschrift auf einem Überweisungsträger gefälscht hat, so ist es Sache der Bank nachzuweisen, dass ihr Kunde für die Fehlüberweisung verantwortlich ist beziehungsweise sie verhindern konnte.
Gelingt ihr dieser Nachweis nicht, so ist sie dazu verpflichtet, ihrem Kunden den gestohlenen Betrag gutzuschreiben – so das Oberlandesgericht Koblenz in einer Entscheidung vom 26. November 2009 (Az.: 2 U 116/09).
Gestohlene 40.000 Euro
Die Klägerin unterhielt bei dem beklagten Geldinstitut ein geschäftliches Girokonto, welches hauptsächlich der Bezahlung von Handwerkerrechnungen für ein Bauvorhaben diente. Am 18. Mai 2007 füllte die Klägerin handschriftlich ein Überweisungsformular aus, um 40.000 Euro an einen der Handwerker zu überweisen.
Dieses Formular wurde nach Angaben der Klägerin gegen 14.20 Uhr des gleichen Tages von einem ihrer Mitarbeiter in den Hausbriefkasten der Filiale der Bank eingeworfen.
Das Geld wurde zwar dem Konto der Klägerin belastet. Es landete wenige Tage später jedoch nicht etwa auf dem Girokonto des Handwerkers, sondern auf dem eines unbekannten Betrügers, welcher den Betrag innerhalb eines Zeitraums von noch nicht einmal 16 Stunden in Einzelbeträgen von einem eigens zu diesem Zweck eingerichteten Konto abhob und unerkannt entschwand.
Gefälschte Unterschrift
Anders als die Bank, die davon ausging, dass der Überweisungsträger von der Klägerin oder einem ihrer Mitarbeiter ausgestellt worden sei, behauptete diese, dass das Formular von dem Unbekannten aus dem Briefkasten des Geldinstituts gefischt wurde, um auf dieser Basis einen gefälschten Überweisungsauftrag auszufüllen, mit dessen Hilfe dann die 40.000 Euro abgehoben wurden.
Weil man sich nicht einigen konnte, landete die Sache vor Gericht. Dort erlitt das Geldinstitut eine Niederlage.
Nach der Befragung mehrer Zeugen sowie der Einholung eines Schriftgutachtens zeigte sich das Gericht davon überzeugt, dass die Unterschrift auf der Überweisung gefälscht war. Die Überweisung erfolgte daher nicht, wie von der Klägerin beabsichtigt, auf das Konto des Handwerkers, sondern auf jenes des unbekannten Dritten.
Sache des Geldinstituts
Einen derartigen Überweisungsauftrag hatte die Klägerin ihrer Bank jedoch nie erteilt. Daher liegt das Risiko für die Fehlüberweisung nach Ansicht des Gerichts auf Seiten der Bank und nicht auf Seiten der Klägerin, zumal die Bank nach den gesetzlichen Regelungen das Risiko der Fälschung eines Überweisungsauftrags trägt.
Auch ein Mitverschulden an der Fehlüberweisung wollte das Gericht der Klägerin nicht anlasten. Denn obwohl sie zwischenzeitlich unstreitig via Online-Banking die Überweisungsaufträge der letzten Tage durchgesehen hatte, konnte ihr nicht nachgewiesen werden, dass sie die Fälschung bereits zu einem Zeitpunkt erkannt hat, zu dem der unbekannte Dritte das Geld noch nicht von seinem Konto abgehoben hatte.
Das Geldinstitut wurde daher dazu verurteilt, dem Konto der Klägerin die gestohlenen 40.000 Euro gutzuschreiben.
Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Gericht nicht zu.

(Quelle VersicherungsJournal 13.01.2010)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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