Fließt einem Hartz-IV-Empfänger während des Leistungsbezuges ein Erbe zu, so ist es als Einkommen und nicht als Vermögen zu behandeln. Das Erbe darf daher in vollem Umfang auf die Hartz-IV-Leistungen angerechnet werden.
Mit dieser kürzlich veröffentlichten Entscheidung vom 10. Juni 2009 (Az.: 6 AS 1070/08) hat das Sozialgericht Koblenz die Hoffnungen einer Hilfsbedürftigen zunichte gemacht, mit einer Erbschaft ihrer Großmutter ihren Lebensunterhalt aufbessern zu können.
Einkommen oder Vermögen?
Die Großmutter der Erbin war Jahre, bevor diese arbeitslos und somit hilfsbedürftig wurde, verstorben. Wegen Erbstreitigkeiten wurde der Klägerin das Erbe von rund 6.500 Euro jedoch erst ausgezahlt, als sie bereits Hartz-IV-Leistungen bezog.
Als die Arge von dem Erbe erfuhr, teilte sie den Betrag durch zwölf und rechnete ihn als Einkommen auf die Hilfsleistungen an.
Doch das wollte die Hilfsbedürftige nicht akzeptieren. Sie war der Meinung, dass das Erbe als Vermögen im Sinne von § 12 SGB II anzusehen sei. Das aber dürfe angesichts der geringen Höhe wegen der Bestimmungen zum Schonvermögen nicht auf die Hartz IV-Leistungen angerechnet werden.
Im Übrigen sei das Erbe allein schon deswegen als Vermögen anzusehen, weil der Erbfall deutlich vor dem Eintritt der Hilfsbedürftigkeit eingetreten sei.
Zuflussprinzip entscheidend
Doch dem wollte das Koblenzer Sozialgericht nicht folgen. Es wies die Klage der Frau gegen die Arge als unbegründet zurück.
Nach Ansicht des Gerichts ist im Falle eines Erbes nicht auf den Zeitpunkt des Erbfalls, sondern auf den des Zuflusses des Erbes abzustellen. Daher ist das Erbe der Klägerin als Einkommen und nicht als Vermögen einzustufen.
Denn Einkommen ist alles, was jemand während des Bezugs von Hilfsleistungen zusätzlich erhält, während Vermögen das ist, über das ein Hilfsbedürftiger bereits vor Beginn der Zahlung von Hilfsleistungen verfügt.
Pech gehabt
Darauf, dass das Erbe wegen der Erbstreitigkeiten nicht vor Zahlung der Hartz-IV-Leistungen ausgezahlt werden konnte, kommt es nach Meinung des Gerichts nicht an. Das gilt selbst dann, wenn im Nachhinein festgestellt wird, dass dem Hilfsbedürftigen das Erbe bereits bei Tod des Erblassers zustand.
Mit anderen Worten: Wäre der Klägerin das Erbe bei Tod ihrer Großmutter ausgezahlt worden, hätte es angesichts seiner geringen Höhe wegen der Bestimmungen zum Schonvermögen nicht auf die Hartz-IV-Leistungen angerechnet werden dürfen. Wegen der langwierigen Erbstreitigkeiten hat die Klägerin schlicht und ergreifend Pech gehabt.
(Quelle VersicherungsJournal 29.10.2009)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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