Ein privater Krankenversicherer, der von einem Versicherungsnehmer betrogen worden ist, ist dazu berechtigt, auch jene Vertragsteile mit sofortiger Wirkung zu kündigen, die von dem Betrug nicht betroffen sind.
Das hat das Oberlandesgericht Koblenz mit einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil vom 23. Januar 2009 entschieden (Az.: 10 U 213/08).
Zerbrochene Brille
Der Kläger hatte bei dem Beklagten vor mehr als 30 Jahren eine private Krankenvoll-Versicherung abgeschlossen. Er war bei dem Versicherer auch für den Fall der Pflege versichert.
Im Jahr 2005 reichte er seinem Versicherer einen Kostenvoranschlag für eine Brille sowie für eine Ersatzbrille ein. Als Grund gab er an, dass seine alte Brille zerbrochen sei und sich außerdem seine Sehstärke verschlechtert habe.
Der Versicherer überwies dem Kläger daraufhin den in dem Kostenvoranschlag genannten Betrag. Als der Kläger im darauf folgenden Jahr erneut um die Erstattung der Kosten für eine neue Brille bat, weil die zuvor angeschaffte Brille angeblich zu Bruch gegangen war, wurde der Krankenversicherer hellhörig.
Massiver Betrug
Er forderte den Kläger daher dazu auf, die angeblich beschädigte Brille einzureichen. Der Kläger schickte seinem Versicherer zwar eine defekte Brille. Doch wie sich im Rahmen der Ermittlungen herausstellte, konnte es sich dabei unmöglich um eine der Brillen handeln, für die der Versicherer vor einem Jahr auf Basis des Kostenvoranschlags bezahlt hatte.
Weitere Ermittlungen, an denen auch ein Sachverständiger beteiligt war, ergaben, dass der Versicherte seinen Krankenversicherer im Hinblick auf die Brillen massiv betrogen hatte beziehungsweise ihn betrügen wollte. Der Kläger war dabei so weit gegangen, auch Optiker zu täuschen und sie dazu zu veranlassen, Gefälligkeits-Bescheinigungen auszustellen.
Das nahm der Versicherer zum Anlass, nicht nur die Krankenvoll-, sondern auch die Pflegeversicherung des Klägers aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
Zu Recht, meinten die Richter des Koblenzer Oberlandesgerichts. Sie wiesen die Klage des Versicherten auf Fortsetzung der Verträge als unbegründet zurück.
Irreparabler Vertrauensverlust
Nach Auffassung des Gerichts hatte der Krankenversicherer allen Grund dazu, die Verträge des Klägers fristlos zu kündigen. Der Kläger hatte nämlich durch sein Verhalten das zwischen den Vertragsparteien bestehende Vertrauensverhältnis grundlegend zerstört.
Zwar ist im Hinblick auf die soziale Funktion einer privaten Krankenversicherung anerkannt, dass ein Grund zu einer Kündigung erst dann gegeben ist, wenn ein Versicherungsnehmer in besonders schwerwiegender Weise die Belange des Versicherers verletzt. Ein solcher Grund liegt aber im Falle des Erschleichens von Leistungen oder einem entsprechenden Versuch vor – so das Gericht.
Der Versicherer war im Übrigen dazu berechtigt, nicht nur die Kranken-, sondern auch die Pflegeversicherung zu kündigen. Das Fehlverhalten des Klägers betraf zwar nur die Krankenversicherung. Nach Ansicht des Gerichts durfte der Versicherer aufgrund des irreparablen Vertrauensverlustes aber zu Recht davon ausgehen, dass nicht auszuschließen ist, dass der Versicherte zum Betrug neigt.
Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Gericht nicht zu
(Quelle VersicherungsJournal 04.12.2009)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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