22.02.2010
Folgenreicher Badespaß

Wer unerlaubt ein privates umfriedetes Seegrundstück betritt und sich dabei auf einem Steg verletzt, kann den Besitzer des Grundstücks anschließend nicht mit Erfolg auf Zahlung von Schmerzensgeld verklagen.
Mit dieser am Freitag veröffentlichten Entscheidung vom 19.9.2009 (Az.: 6 U 23/09) hat das Oberlandesgericht Bamberg die Klage eines Jugendlichen zurückgewiesen, der sich beim Baden eine schwere Wirbelsäulenverletzung zugezogen hatte.
Fehlende Schilder
Der Kläger hatte zusammen mit Freunden eigenmächtig das Seegrundstück des Beklagten betreten, um dort zu baden. Dabei rutschte er auf einem Steg aus und verletzte sich schwer.
In seiner gegen den Grundstücksbesitzer eingereichten Klage verlangte er ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro. Zur Begründung trug der junge Mann vor, dass der Steg durch Nässe rutschig und außerdem defekt war. Davor aber hätte der Beklagte durch Aufstellung eines Schildes warnen müssen.
Nach Meinung des Klägers wäre der Grundstücksbesitzer Im Übrigen dazu verpflichtet gewesen, die Benutzung des Grundstücks und des Steges durch ein für jedermann deutlich sichtbares Schild ausdrücklich zu verbieten.
Bekanntes Verbot
Das sahen sowohl die Richter des in der Vorinstanz angerufenen Landgerichts Coburg (Urteil vom 8.4.2009; Az.: 13 O 734/08) als auch ihre Kollegen vom Bamberger Oberlandesgericht anders.
Nach Ansicht der Richter ist es allgemein bekannt, dass ein fremdes Grundstück nicht eigenmächtig betreten werden darf. Ein Grundstücksbesitzer ist daher nicht dazu verpflichtet, durch ein Verbotsschild darauf hinzuweisen.
Die von dem nassen Steg ausgehenden Gefahren waren außerdem auch für einen Jugendlichen ohne Weiteres erkennbar. Denn es ist bekannt, dass nasse Holzplanken rutschig sind. Auch die Tatsache, dass ein Stück des Steges defekt war, hätte der Kläger problemlos erkennen können.
Der Beklagte war daher nicht dazu verpflichtet, vor diesen Gefahren zu warnen.
Ähnliche Entscheidung
Erst kürzlich hatte das Thüringer Oberlandesgericht entschieden, dass Personen, die unbefugt ein fremdes Grundstück betreten und dabei zu Schaden kommen, in der Regel keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld haben.
In dem Thüringer Urteil war es um die Klage eines Mannes gegangen, der bei Verrichtung seiner Notdurft auf dem Grundstück eines Landwirts von einem Heuballen getroffen und dabei schwer verletzt worden war (VersicherungsJournal 19.11.2009).

(Quelle VersicherungsJournal 25.11.2009)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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