15.02.2010
Jacke wie Hose

Wird bei einem Diebstahl aus einem Auto das Fahrzeug beschädigt, um an das Diebesgut zu gelangen, kann der Bestohlene seine Teilkaskoversicherung in Anspruch nehmen. Das gilt auch dann, wenn es der Dieb nicht auf Fahrzeug- beziehungsweise Fahrzeugzubehörteile abgesehen hat.
Das hat das Amtsgericht München mit einem am Montag veröffentlichten Urteil vom 13. August 2009 entschieden (Az.: 223 C 6889/09).
Gestohlene Jacke
Ein unbekannter Täter hatte im August 2008 aus dem auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellten Cabriolet des Klägers eine Jacke gestohlen. Um an die Jacke zu gelangen, schnitt der Dieb das Verdeck des Fahrzeugs auf.
Den Fahrzeugschaden in Höhe von 832 Euro wollte der Kläger unter Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung von seinem Teilkaskoversicherer erstattet haben. Doch der dachte gar nicht daran, den Schaden zu bezahlen.
Nach Auffassung des Versicherers hätte der Kläger nämlich nur dann eine Entschädigung verlangen können, wenn bei dem Einbruch in das Auto auch Fahrzeug- beziehungsweise Fahrzeugzubehörteile gestohlen worden wären. Die Folgen eines Diebstahls nicht mitversicherten Gepäcks seien hingegen nicht Gegenstand einer Teilkaskoversicherung.
Eine Frage der Formulierung
Das sah die mit dem Fall befasste Richterin des Münchener Amtsgerichts anders. Sie gab der Klage des Cabriobesitzers gegen seinen Versicherer in vollem Umfang statt.
Nach dem Wortlaut der Versicherungs-Bedingungen sind von einer Teilkaskoversicherung grundsätzlich solche Schäden umfasst, die durch einen Diebstahl entstanden sind. Eine Einschränkung, wie von dem beklagten Versicherer vorgenommen, dass nämlich nur die Folgen eines Diebstahls des Fahrzeugs sowie seiner Zubehörteile versichert sind, gibt der Wortlaut der Bedingungen nach Auffassung der Richterin hingegen nicht her.
Versicherungs-Bedingungen sind grundsätzlich so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht verstehen muss. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes durfte der Kläger nach Überzeugung des Gerichts davon ausgehen, dass auch Fahrzeugschäden in Folge eines Diebstahls von Gepäck Gegenstand der Teilkaskoversicherung sind.
Rechtskräftige Entscheidung
Hätte der Versicherer etwas anderes gewollt, so wäre es ein Leichtes gewesen, eine entsprechende Klausel in die Bedingungen aufzunehmen.
Nach Meinung des Gerichts ist auch kein Zweck ersichtlich, dass die Beschädigung eines Fahrzeugs nur bei Diebstahl des Autos beziehungsweise seiner Zubehörteile versichert sein soll. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 25.11.2009)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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