01.02.2010
Ausgerutscht

Ein Versicherungsnehmer kann auch sechs Monate nach einem Unfall noch den Nachweis erbringen, dass ein Sturz die Ursache für seine Beschwerden ist. Wenn dazu altersbedingt normale Verschleiß-Erscheinungen kommen, ist das kein Grund, ihm die Leistungen aus der Unfallversicherung zu verweigern. Das zeigt ein Urteil Oberlandesgerichts Celle vom 20.8.2009 (Az.: 8 U 10/09).
„Der Unfallversicherer hat keinen Anspruch darauf, als Unfallopfer nur auf einen gesunden und jungen Menschen zu treffen, sodass jeder von diesem Idealbild abweichende gesundheitliche Zustand zu einer Anspruchskürzung nach § 8 AUB 94 führen könnte.“
Diesen Satz hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle einem Versicherer ins Stammbuch geschrieben und damit die Berufung des Unternehmens gegen ein Urteil des Landgerichts Hannover zurückgewiesen.
Rüstiger Rentner
In dem vorliegenden Fall ging es um einen Sturz im März 2003. Der sportliche 72-jährige Kläger war auf einem vermutlich vereisten Weg im Wald ausgerutscht, auf die rechte Schulter gefallen, wobei er sich mit der Hand abgestützt hatte.
Da er kurz darauf Schmerzen bekam, ging er zum Arzt, der aber bei einer Sonografie nichts feststellen konnte. Ein dazu vom Gericht befragter Sachverständiger stellte fest, Sonografie-Untersuchungen könnten, müssten aber nicht verlässliche Ergebnisse zeigen – sie seien sehr abhängig vom jeweiligen Untersucher.
Geduldiger Patient
Da der Kläger nach eigenen Angaben ein „geduldiger Mensch“ ist, habe er zunächst die von seinem Arzt verordneten Therapien über sich ergehen lassen. Weil die Schmerzen aber nicht nachließen, suchte er im September 2003 einen anderen Arzt auf, der mit Hilfe einer Kernspintomografie einen Bruch der Rotatorenmanschette in der Schulter feststellte.
Nach Aussagen von Sachverständigen wird diese normalerweise nicht alleine durch einen Sturz ausgelöst. Im vorliegenden Fall gab es aber degenerative Abnutzungserscheinungen, die 80 Prozent zu den Unfallfolgen beitrugen. Aus Sicht des Versicherers war dies deshalb überwiegend der Grund für die Schmerzen, so dass er die Leistungen aus der Unfallversicherung verweigerte.
Alterung ist normal
Diese Auffassung wies das Gericht mit der oben genannten Begründung zurück. Zwar könnte die Leistung gekürzt werden, wenn Krankheiten oder Gebrechen zu mindestens 25 Prozent an der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung mitgewirkt haben.
Dies sei aber im vorliegenden Fall nicht gegeben. „Maßgebend für den regelwidrigen Körperzustand ist der altersbedingte Normalzustand, nicht dagegen ein abstrakter Idealzustand“, konstatierte das Gericht.
Der Kläger sei vor dem Sturz noch sportlich aktiv gewesen und unter anderem Ski gefahren – von seinen Verschleiß-Erscheinungen habe er nichts bemerkt. Im Übrigen setzten diese schon ab dem 20. bis 30. Lebensjahr ein. Deshalb steht ihm, so die Richter, die ungekürzte Zahlung aus der Unfallversicherung zu.
(Quelle VersicherungsJournal 16.11.2009)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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