Ein Kaufhauskunde darf nicht blindlings davon ausgehen, dass alle Türen einschließlich der im Eingangsbereich geöffnet sind. Um die Verkehrssicherungs-Pflicht zu erfüllen, genügt es, wenn Aufkleber und auffällige Metallgriffe deutlich zu erkennen sind. Dies ist der Tenor eines Urteils des Amtsgerichts München (Aktenzeichen AZ 172 C 1190/09), auf das der Anwalt-Suchservice hinweist.
In dem Fall, über den das Gericht entscheiden musste, wollte eine Kundin im Juni 2008 ein Kaufhaus betreten. Es war heiß und mehrere Eingangstüren standen offen – bis auf eine. Die Frau sah dies nicht, prallte mit dem Kopf gegen die Glastüre und erlitt eine Gehirnerschütterung, wegen der sie längere Zeit nur verschwommen sehen konnte.
Dafür wollte sie von der Kaufhausbetreiberin wegen Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro plus 1.249 Euro Entschädigung für einen dadurch entstandenen Haushaltsführungs-Schaden. Nachdem es zu keiner Einigung kam, trat sei ihre Ansprüche an eine dritte Person ab, die Klage einreichte.
Ausreichend markiert
Das Gericht fand, dass auffällige Metallgriffe, die nahezu über die gesamte Türhöhe reichten, ein Metallrahmen, der die untere Türkante einfasste, ein breiter Metallrahmen mit dem Schriftzug des Kaufhauses sowie Aufkleber mit den Öffnungszeiten und Payback-Informationen ausreichen müssten, um eine Tür so zu markieren, dass sich mit einem Blick feststellen lässt, ob sie geschlossen oder offen ist.
Außerdem befand sich die Tür nicht irgendwo im Durchgangsbereich im Inneren des Kaufhauses, sondern im Eingangsbereich – und hier müsse jeder verständige Besucher damit rechnen, dass Glastüren vorhanden sind. Er könne nicht sorglos darauf vertrauen, dass er den Eingang ungehindert passieren kann
(Quelle VersicherungJournal 13.11.2009)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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