30.11.2009
Katerstimmung nach Katzenbefreiung

Wird bei einer Befreiungsaktion eines Tieres durch die Feuerwehr ein Gebäude beschädigt, so ist die Gemeinde dem Gebäudebesitzer zum Schadenersatz verpflichtet, so das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer Entscheidung vom 14. Oktober 2009 (Az.: 18 U 136/09).
Dem Richterspruch lag ein etwas ungewöhnlicher Fall zugrunde.
Gestrauchelter Stubentiger
Ein kleines Kätzchen war in den Zwischenraum zweier Garagen geraten und konnte sich nicht mehr selber befreien. Die durch das klägliche Miauen des Stubentigers aufmerksam gewordenen Anwohner wussten ebenfalls keinen Rat. Sie riefen daher die Feuerwehr zu Hilfe.
Doch diese musste mit schwerem Gerät anrücken, um die Katze befreien zu können. Das löste bei einem der Garagenbesitzer jedoch wenig Begeisterung aus. Denn als er abends nach Hause kam, klemmte das Garagentor. Außerdem entdeckte er mächtige Risse im Mauerwerk.
Die Nachbarn klärten ihn darüber auf, dass die Feuerwehr die Garage hydraulisch angehoben hatte, um der gestrauchelten Samtpfote zur Freiheit zu verhelfen. Nach der Aktion sei die Garage „krachend“ auf den Boden aufgeschlagen.
Als der Garagenbesitzer die Gemeinde zum Schadenersatz aufforderte, erlebte er die nächste unangenehme Überraschung. Denn diese hielt die Schadenersatzforderung für unbegründet. Schließlich habe die Feuerwehr das Gebäude nicht leichtfertig beschädigt. Sie sei lediglich ihrer Verpflichtung nachgekommen, tierisches Leben zu retten.
Gütliche Einigung
Das Düsseldorfer Oberlandesgericht hatte zwar keine Zweifel an der Berechtigung des Feuerwehreinsatzes. Es signalisierte den Prozessbeteiligten jedoch, der Klage des Garagenbesitzers stattzugeben, sollten sich die Parteien nicht gütlich einigen. Zu einer solchen Einigung erklärten sich die Anwälte der Prozessgegner letztlich bereit.
Der Einigung vorausgegangen war ein Hinweis des Gerichts, dass Immobilienbesitzer zwar grundsätzlich Feuerwehrmaßnahmen auf ihrem Grund und Boden zu dulden haben. Sollte dabei allerdings etwas beschädigt werden, hat der Grundstücksbesitzer einen Anspruch auf Schadenersatz. Dem wollte letztlich auch der Rechtsvertreter der beklagten Gemeinde nicht widersprechen.
Bleibt die Frage, was aus der Katze geworden ist. Denn die ward nach dem Feuerwehreinsatz nicht mehr gesehen. „Vermutlich ausgewandert“ – konstatierte der Anwalt des Garagenbesitzers, womit er nach all dem Stress, den das arme Tier erleiden musste, sicherlich Recht hat.

(Quelle VersicherungsJournal 19.10.2009)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de