02.11.2009
Durchgehendes Pony

Ein Reitlehrer ist einem minderjährigen unerfahrenen Reiter gegenüber verpflichtet, dessen Können abzuschätzen und ihn vor möglichen Gefahren eines Ausritts ohne erfahrene Begleitung zu bewahren.
Mit dieser kürzlich bekannt gewordenen Entscheidung vom 22. Oktober 2008 (Az.: 9 U 75/07) hat das Oberlandesgericht Karlsruhe der Schmerzensgeldklage einer Reitschülerin entsprochen, die bei einem Ausritt schwer verletzt worden war.
Folgenreicher Unfall
Der damals 13-jährigen Klägerin war von ihrer Reitlehrerin erlaubt worden, allein mit einem Pony auszureiten. Doch dabei kam es zu einem folgenreichen Unfall. Denn nach Aussage des Mädchens ging das Pferd bei dem Ausritt in einem Wald grundlos durch. Es gelang ihm zwar, das Pony zum Halten zu bringen. Doch nachdem die Klägerin abgestiegen war und das Pferd festhalten wollte, versuchte dieses sich loszureißen.
Aus Angst, dass das Tier auf eine nahe gelegene Straße rennen könnte, hielt die 13-Jährige das Pony mit aller Gewalt fest. Doch trotz ihrer Bemühungen wurde sie mitgeschleift und dabei von dem Pferd ins Gesicht getreten.
Bei dem Unfall erlitt das Kind einen Dauerschaden. Dadurch konnte das Mädchen seinem langjährigen Hobby, dem Querflötespielen, nicht mehr nachgehen.
Falsch verhalten
Ihre Reitlehrerin wies die Schmerzensgeld-Ansprüche zurück. Aus ihrer Sicht hatte sich die Klägerin beim Durchgehen des Pferdes falsch verhalten. Sie hätte das Pony nämlich nicht mit Gewalt festhalten, sondern es beruhigen müssen. Ihre Verletzungen habe sie sich daher selber zuzuschreiben.
In dem anschließenden Rechtsstreit verteidigte sich die Reitlehrerin im Übrigen damit, dass das Pony noch niemals auffällig geworden sei. Außerdem sei die Klägerin zuvor schon sechs Mal alleine ausgeritten. Sie wäre daher davon ausgegangen, dass das Mädchen wisse, wie man mit einem durchgehenden Pferd umzugehen habe, auch wenn sie einräumen musste, diese spezielle Situation nie mit der Klägerin geübt zu haben.
Doch all das konnte die Richter nicht überzeugen. Sie gaben der Klage des Mädchens statt und sprachen ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 Euro zu.
Erfahrung buchstabiert man anders
Ein von dem Gericht befragter Sachverständiger bestätigte zwar, dass sich die Klägerin falsch verhalten hatte, als sie versuchte, das Pony mit Gewalt festzuhalten. Ebenso wie das Gericht war er jedoch der Meinung, dass man bei einer Jugendlichen, die insgesamt sechs Mal allein ausgeritten ist, nicht von einer erfahrenen Reiterin sprechen kann.
Auch die Tatsache, dass es der Klägerin zunächst gelungen war, das durchgehende Pony zum Stehen zu bringen, erlaubt keine andere Beurteilung. Denn ein wirklich erfahrener Reiter reitet pro Tag mindestens eine Stunde und nimmt zusätzlich praktischen und theoretischen Unterricht – so der Sachverständige.
Unbedeutendes Mitverschulden
Nach Überzeugung des Gerichts hätte die Reitlehrerin der Klägerin das Pony nicht ohne erfahrene Begleitung zu einem Ausritt ins Gelände überlassen dürfen. Sie war der minderjährigen und unerfahrenen Klägerin gegenüber vielmehr dazu verpflichtet, deren Können abzuschätzen und sie vor den mit einem Ausritt ins Gelände verbundenen erheblichen Gefahren zu bewahren.
Hinter diesem gravierenden schuldhaften Verhalten der Reitlehrerin tritt ein mögliches Mitverschulden der Klägerin vollständig zurück. In der Urteilsbegründung heißt es dazu wörtlich: „In der konkreten Schadenssituation verliert das fehlerhafte Verhalten der Klägerin demgegenüber an Gewicht. Aufgabe der Beklagten wäre es gewesen, die Klägerin nicht in eine für eine unerfahrene Reiterin schwer beherrschbare Situation zu bringen.“
Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Gericht nicht zu.

(Quelle VersicherungsJournal 24.09.2009)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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