Wenn es Gebäudebesitzer versäumen, eine Markise bei einem Sturm der Windstärke acht einzufahren, dürfen sie nicht darauf zählen, dass ihnen ihr Gebäudeversicherer im Falle einer Beschädigung oder Zerstörung des Sonnendachs Versicherungsschutz gewähren wird. Das hat das Amtsgericht München mit einem am Montag veröffentlichten Urteil vom 14. Januar 2009 entschieden (Az.: 112 C 31663/08).
Der 89-jährige Kläger hatte bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Der Versicherungsschutz erstreckte sich auch auf Sturmschäden an außen am Gebäude angebrachte Sachen, wie zum Beispiel Markisen.
Bei einem schweren Sturm im Mai 2007 mit Windstärke acht wurde ein Gelenkarm der Markise des Versicherten beschädigt. Im Vertrauen darauf, dass es sich um ein modernes Sonnendach handelte, hatte der Kläger die Markise nicht eingefahren.
Obwohl der Kläger seinem Versicherungsmakler den Schaden zeitnah meldete und ihm auch Fotos von der beschädigten Markise vorlegte, landete die Schadenanzeige erst beim Versicherer, als der Kläger Mitte Oktober 2007 die Reparaturkostenrechnung in Höhe von rund 1.800 Euro präsentierte.
Grob fahrlässig?
Der Versicherer lehnte es ab, den Schaden zu regulieren. Seine ablehnende Haltung begründete er damit, dass er durch die verspätete Einreichung der Schadenanzeige nicht mehr in der Lage war, die Markise durch einen Sachverständigen in Augenschein nehmen zu lassen. Außerdem habe der Versicherte grob fahrlässig gehandelt, als er die Markise trotz des schweren Sturms nicht eingefahren habe.
In seiner hiergegen gerichteten Klage trug der Versicherte vor, dass es nicht seine Sache sei, dass sein Versicherungsmakler die Schadenanzeige zu spät eingereicht habe. Eine Besichtigung durch einen Sachverständigen hielt er außerdem für überflüssig, da er zur Beweissicherung aussagekräftige Lichtbilder vorgelegt habe.
Den Vorwurf grober Fahrlässigkeit hielt der Kläger ebenfalls für unbegründet. Nach seiner Meinung habe er nämlich darauf vertrauen dürfen, dass eine moderne Markise einen Sturm aushalten werde.
Doch dem wollte das Münchener Amtsgericht nicht folgen. Die zuständige Richterin wies die Klage als unbegründet zurück.
Fotos kein ausreichender Ersatz für Ortsbesichtigung
Nach Meinung des Gerichts muss es jedermann klar sein, dass ein starker Sturm auch eine moderne Markise beschädigen oder gar zerstören kann. Das gilt umso mehr für den betagten Kläger, dessen Lebenserfahrung eine größere Vorsicht gebieten lassen sollte.
Der Kläger hat daher grob fahrlässig gehandelt, als er es im Vertrauen auf die moderne Technik versäumte, die Markise bei dem schweren Sturm einzufahren. Der Versicherer war allein schon aus diesem Grund dazu berechtigt, den Versicherungsschutz zu versagen, so das Gericht.
Dem Kläger ist aber auch die verspätete Einreichung der Schadenanzeige bei dem Versicherer anzulasten. Nach Auffassung der Richterin muss er sich nämlich das Fehlverhalten des Maklers anrechnen lassen, weil dieser in „seinem Lager“ steht.
Aufgrund der verspäteten Schadenmeldung war es dem Versicherer nicht möglich, vor Ort Untersuchungen zur Ursache und Höhe des Schadens durchzuführen. Die von dem Kläger eingereichten Fotos sind für solche Ermittlungen nach Überzeugung des Gerichts kein ausreichender Ersatz.
Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 09.09.2009)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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