19.10.2009
Teurer Kinderwunsch

Ein unfruchtbarer verheirateter Mann hat gegenüber seinem privaten Krankenversicherer keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine künstliche Befruchtung seiner Frau, wenn dazu der Samen eines Dritten nötig ist. Mit dieser Entscheidung vom 28. August 2009 (Az.: 1 S 78/09) hat das Mannheimer Landgericht die Klage eines Mannes abgewiesen, der von seinem privaten Krankenversicherer vergeblich verlangt hatte, ihm die Kosten für die künstliche Befruchtung seiner Frau durch Fremdsamen zu erstatten.
Nachdem festgestellt worden war, dass der Körper des Klägers keine eigenen Samenzellen produzieren kann, entschloss er sich zusammen mit seiner Frau zu einer künstlichen Befruchtung mithilfe einer Fremdsamenspende (heterologe In-Vitro-Fertilisation). Die Behandlungskosten in Höhe von knapp 3.000 Euro machte er gegenüber seinem privaten Krankenversicherer geltend.
Im Sinne der Versicherungs-Bedingungen?
Da der Kläger unzweifelhaft krank war, hielt er die Behandlung für medizinisch notwendig und damit im Sinne der Versicherungs-Bedingungen für erstattungsfähig. Doch das sah nicht nur sein Krankenversicherer, sondern auch das Mannheimer Landgericht anders.
Nach Ansicht des Gerichts liegt bei der Behandlung eines unfruchtbaren Mannes nur dann eine medizinisch notwendige Heilbehandlung im Sinne der Versicherungs-Bedingungen für die private Krankenversicherung vor, wenn durch den Eingriff ein Kind entsteht beziehungsweise entstehen kann, welches biologisch dem Versicherten zuzurechnen ist. Das aber ist bei einer künstlichen Befruchtung durch Fremdsamen nicht der Fall.
Weder gelindert noch geheilt
Von einer Heilbehandlung kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn hierdurch eine eingeschränkte oder nicht vorhandene biologische Körperfunktion ersetzt oder umgangen wird. Das ist bei der Herbeiführung einer künstlichen Schwangerschaft zum Beispiel dann der Fall, wenn die Spermien des Versicherten wegen minderer Beweglichkeit nicht in der Lage sind, von sich aus die Eizelle der Frau zu erreichen und deswegen im Rahmen einer medizinischen Maßnahme eingesetzt werden.
Stammt der Samen jedoch nicht von dem Versicherten, so wird eine biologisch nicht vorhandene oder eingeschränkte Körperfunktion gerade nicht ersetzt, so das Gericht.
Auch das Argument des Klägers, dass er nach einer erfolgreichen künstlichen Befruchtung seiner Frau durch Fremdsamen rechtlich als biologischer Vater des Kindes gilt, reicht nach Ansicht der Richter nicht aus, um von einer bedingungsgemäßen Heilbehandlung seiner Unfruchtbarkeit auszugehen. Denn durch die Fremdsamenspende wurde die Krankheit des Klägers weder gelindert geschweige denn geheilt.
Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Gericht nicht zu.
(Quelle VersicherungsJournal 10.09.2009)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de