Wird ein Dritter verletzt, weil bei der Beladung eines Mofa-Anhängers ein Spanngurt abrutscht, so handelt es sich um einen Schaden, der beim „Gebrauch eines Kraftfahrzeuges“ entstanden ist.
Für die Schadenregulierung ist daher die Kfz-Haftpflichtversicherung des Mofa-Besitzers und nicht dessen Privathaftpflicht-Versicherung zuständig – so das Oberlandesgericht Frankfurt / Main in einer Entscheidung vom 7. Mai 2009 (Az.: 1 U 264/08).
Streit um Zuständigkeit
Der Besitzer eines Mofas hatte den Anhänger seines Gefährts beladen. Dabei wurde ein hinter ihm hockender Bekannter schwer am Auge verletzt. Es war letztlich nicht zu klären, ob die Verletzung durch das Abrutschen eines bereits eingehängten Spanngurtes oder aber durch eine ausladende Armbewegung des Mofabesitzers beim Festzurren des Gurtes verursacht wurde.
Fakt ist, dass es zwischen den Parteien unstreitig war, dass von einem alleinigen Verschulden des Mofabesitzers auszugehen war. Doch obwohl man sich bei dieser Sachlage eigentlich schnell hätte einig werden können, landete der Fall vor Gericht.
Denn der von dem Verletzten in Anspruch genommene Kfz-Haftpflichtversicherer des Mofabesitzers bestritt jegliche Zuständigkeit. Nach seiner Meinung war der Unfall nämlich nicht beim Betrieb des Mofas verursacht worden. Er verwies den Verletzten daher an den Privathaftpflicht-Versicherer des Geschädigten.
Vom Unterschied zwischen Betrieb und Gebrauch
Doch dieser Rechtsauffassung wollten die Richter des Frankfurter Oberlandesgerichts nicht folgen. Sie gaben der Klage des Verletzten gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer statt.
Das Gericht bestätigte zwar die Meinung des Beklagten, dass sich der Unfall nicht beim Betrieb des versicherten Mofas ereignet hat. Nach Überzeugung der Richter wurde der Unfall jedoch beim Gebrauch des Zweirades verursacht und war somit Sache des Kfz-Haftpflichtversicherers.
Der Begriff des „Gebrauchs“ eines Kraftfahrzeugs im Sinne von § 10 Nummer 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung geht deutlich weiter als der des „Betriebs“ im Sinne von § 7 Absatz 1 StVG. Das folgt neben dem Wortsinn aus der Zweckbestimmung beider Vorschriften – so das Gericht.
Denn während der Begriff des „Betriebes“ auf die Gefahren eines Kraftfahrzeugs beim Verkehr abstellt, folglich voraussetzt, dass sich die von dem Kraftfahrzeug als solchem ausgehende Gefahr auf den Schadensablauf ausgewirkt hat, ist der des „Gebrauchs“ weitergehend.
Unmittelbarer Zusammenhang
Bei Anwendung dieses Begriffs reicht es aus, dass ein Schaden in unmittelbarem Zusammenhang mit dem versicherten Fahrzeug steht, um eine Regulierungspflicht eines Kfz-Haftpflichtversicherers zu begründen.
Das aber ist nach Auffassung des Gerichts bei Beladevorgängen der Fall. Denn das Sichern einer Ladung mittels eines Spanngurtes ist eine geradezu typische Handlung im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs. Denn schließlich ist der Nutzer des Fahrzeugs dafür verantwortlich, dass es durch das Herabfallen von Ladung nicht zu einer Schädigung Dritter kommt.
Es kommt auch nicht darauf an, dass der Schadenverursacher nicht sein Mofa, sondern den Anhänger des Zweirades beladen hat. Entscheidend ist einzig, dass der Anhänger zum Zeitpunkt des Unfalls fest mit dem Mofa verbunden war.
Eine Revision gegen seine Entscheidung ließ das Gericht nicht zu.
(Quelle: VersicherungsJournal 31.08.2009)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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