Hat ein Kfz-Haftpflichtversicherer einen Versicherungsnehmer nachweislich mehrmals daran erinnert, ihm nach einem Unfall eine Schadenanzeige zu übersenden, so ist es Sache des Versicherten nachzuweisen, dieser Verpflichtung nachgekommen zu sein.
Kann er einen solchen Nachweis nicht führen, so ist der Versicherer dazu berechtigt, den Versicherten wegen vorsätzlicher Verletzung seiner vertraglichen Obliegenheiten bis zu einem Betrag von 2.500 Euro in Regress zu nehmen, so das Amtsgericht Düsseldorf in einer Entscheidung vom 4. Februar 2009 (Az.: 43 C 4002/08).
Zweimalige Erinnerung
Am 10.10.2007 wurde ein Autofahrer mit seinem Fahrzeug in einen Unfall verwickelt. Er rief noch am gleichen Tag bei seinem Kfz-Haftpflichtversicherer an, um den Schaden zu melden. Dieser übersandte ihm daraufhin nachweislich noch am Schadentag ein Schadenformular zu mit der Bitte, es ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden.
Der Versicherte wurde unstreitig mit Schreiben vom 24.10.2007 an die Rücksendung des Formulars erinnert. Doch darauf reagierte er nach Angaben des Versicherers ebenso wenig wie auf eine erneute Erinnerung vom 31. Oktober, welche ebenfalls unbestritten bei dem Versicherungsnehmer einging und in welcher dieser auf die Folgen einer Pflichtverletzung hingewiesen wurde.
Vorsätzliche Obliegenheitsverletzung?
Nachdem der Versicherer den Schaden reguliert und dem Unfallgegner mehr als 5.000 Euro gezahlt hatte, nahm er den Versicherungsnehmer wegen vorsätzlicher Verletzung seiner vertraglichen Obliegenheiten in Höhe von 2.500 Euro in Regress.
Doch der Versicherte war sich keiner Schuld bewusst. Er behauptete, das Schadenformular bereits am 19.10.2007 ordnungsgemäß ausgefüllt an den Versicherer zurückgeschickt zu haben. Daher sei er bei Eingang des Erinnerungsschreibens vom 24.10. davon ausgegangen, dass sich die Sendungen überschnitten hätten.
Im Übrigen habe er nach der eine Woche später eingegangenen zweiten Erinnerung unverzüglich erneut ein ausgefülltes Schadenformular an den Versicherer geschickt. Der Beklagte weigerte sich daher, der Regressforderung nachzukommen – ohne Erfolg. Denn in dem anschließend von dem Versicherer angestrengten Rechtsstreit vor dem Düsseldorfer Amtsgericht war der Beklagte unterlegen.
Telefonisch angezeigt, aber …
Das Gericht zeigte sich zwar überzeugt davon, dass der Versicherte den Unfall tatsächlich noch am Schadentag telefonisch angezeigt hatte. Es wollte dem Mann jedoch nicht abnehmen, dass er das ihm überlassene Schadenformular ausgefüllt und an seinen Versicherer zurückgeschickt hatte.
Ein Versicherer ist zwar grundsätzlich dazu verpflichtet, eine objektive Verletzung von Obliegenheiten durch einen Versicherungsnehmer zu beweisen. In Fällen wie dem vorliegenden sei ein solcher Negativnachweis jedoch praktisch nicht zu führen, so das Gericht.
Denn gerade bei einem größeren Unternehmen wie einem Versicherer kann nicht abschließend bewiesen werden, das in der Fülle der Post ausgerechnet das angeblich von dem Beklagten abgeschickte Schadenformular nicht dabei gewesen sein soll.
Notfalls per Einschreiben
Eine erste Rücksendung eines Schadenformulars wird zwar in der Regel per einfachem Brief erfolgen. Angesichts mehrerer Erinnerungen wäre der Versicherte nach Überzeugung des Gerichts jedoch dazu verpflichtet gewesen, das zweite Schadenformular per Einschreiben zu versenden. Dazu heißt es in der Urteilsbegründung:
„Selbst wenn der Beklagte bei der ersten Erinnerung noch von einer Überschneidung der beiden Briefsendungen ausgegangen ist, so hätte er spätestens bei Eintreffen der zweiten Erinnerung feststellen müssen, dass es offensichtlich zu Problemen gekommen ist.
Dementsprechend war es nun auch für einen juristischen Laien nicht mehr unzumutbar, entweder ein Einschreiben zu versenden oder zumindest einige Tage nach der vermeintlichen zweiten Rücksendung telefonisch nachzufragen, ob nunmehr alles geklärt sei.“
Da es der Beklagte versäumt hat, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, wurde er zur Zahlung der von seinem Versicherer geforderten 2.500 Euro verurteilt.
(Quelle VersicheurngsJournal 06.08.2009)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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