Brechen einer Kundin nach einem Friseurbesuch wegen einer nicht fachgerechten Blondierung die Haarspitzen ab, so muss ihr der Friseur Schadenersatz und Schmerzensgeld bezahlen, so das Amtsgericht Erkelenz in einer kürzlich bekannt gewordenen Entscheidung vom 7. Mai 2009 (Az.: 8 C 351/08).
Die Klägerin ging Mitte Juni letzten Jahres zu ihrem Friseursalon, um sich blonde Strähnchen machen zu lassen. Weil sie von ihrem Mann abgeholt wurde, verzichtete sie darauf, die Haare von der Friseuse föhnen zu lassen.
Abgebrochene Spitzen
Sie ging vielmehr nach Hause und föhnte ihre Haare selbst. Dabei stellte sie fest, dass die Haarstruktur insgesamt porös war, Haare zum Teil büschelweise ausfielen und die Haarspitzen am Hinterkopf abbrachen. Die Klägerin rief daraufhin bei dem Friseursalon an. Dort wurde ihr jedoch gesagt, dass man sie auf die Risiken einer bleibenden Haarschädigung hingewiesen habe.
Die Klägerin bestritt, entsprechend aufgeklärt worden zu sein. Sie suchte daher drei Tage später eine Sachverständige auf. Nach deren Feststellungen waren die Strähnchen nicht fachgerecht gemacht worden. Nur deswegen habe sich die Haarstruktur verändert mit dem Ergebnis, dass unter anderem die Spitzen abbrachen.
Nachdem die Inhaberin des Friseursalons weiter jegliche Verantwortung bestritt und vielmehr behauptete, dass die Klägerin ihre Haare offensichtlich selber noch einmal geschnitten und gefärbt und dabei einen Fehler gemacht habe, traf man sich vor Gericht wieder. Dort errang die Klägerin einen Sieg.
Kunstfehler
Nach Anhörung des Ehemanns der Klägerin sowie der Sachverständigen zeigte sich das Gericht davon überzeugt, dass es ausschließlich auf einen Kunstfehler der Mitarbeiterin des Friseursalons zurückzuführen war, dass die Haare der Klägerin nach der Blondierung am Hinterkopf verfilzten, zum Teil ausfielen und die Haarspitzen abbrachen.
Der Ehemann bestätigte nämlich die Aussage seiner Frau, dass er dabei gewesen war, als sie sich unmittelbar nach dem Friseurbesuch die Haare föhnte und kämmte. Bereits dabei seien die Haare büschelweise ausgefallen und die Spitzen abgebrochen.
Die Sachverständige wiederum sagte vor Gericht aus, dass die Haare der Klägerin bei ihrer Begutachtung aufgequollen und abgebrochen waren. Als Grund dafür nannte sie, dass die Blondierung entgegen den Regeln der Kunst nicht nur auf den Haaransätzen, sondern auch auf den Längen und Spitzen aufgetragen wurde.
Nach all dem hielt das Gericht die Behauptung der Beklagten, dass ihre Mitarbeiterin alles richtig gemacht und die Klägerin in der Folge selber Hand angelegt habe, für so unglaubwürdig, dass es der Frau ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro zusprach. Die Beklagte muss der Klägerin außerdem die Kosten für den Friseurbesuch sowie die Sachverständigen- und Anwaltskosten erstatten. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 05.08.2009)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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