31.08.2009
Streit um Neuwagenentschädigung

Ein Geschädigter, dessen neuer Pkw erheblich beschädigt wurde, kann den ihm entstandenen Schaden nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein gleichwertiges fabrikneues Ersatzfahrzeug erworben hat. Das hat der Bundesgerichtshof mit einem am Montag veröffentlichten Urteil vom 9. Juni 2009 entschieden (Az.: VI ZR 110/08).
Der Kläger war mit seinem fabrikneuen BMW M6 Coupé nur einen Tag nach der Zulassung des Fahrzeuges unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden. Das Auto wies zu dieser Zeit einen Tachostand von etwas mehr als 600 Kilometer auf.
Obwohl der Wagen erheblich beschädigt wurde und dem Kläger eigentlich die Kosten für die Anschaffung eines gleichwertigen Neuwagens zugestanden hätten, erstattete ihm der Versicherer des Unfallverursachers lediglich die von einem Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten zuzüglich einer merkantilen Wertminderung.
Das Begehren des Klägers, ihm gegen Überlassung des unreparierten Fahrzeuges den Neupreis zu erstatten, lehnte der Versicherer mit der Begründung ab, dass er dazu zwingend die Anschaffung eines gleichwertigen, fabrikneuen Ersatzfahrzeuges nachweisen müsse. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage hatte der Mann keinen Erfolg.
Nachweis eines besondern Interesses
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stehen dem Besitzer eines Neuwagens, der zum Zeitpunkt eines unverschuldeten Unfalls eine Laufleistung von maximal 1.000 Kilometer aufweist, im Falle einer erheblichen Beschädigung zwar grundsätzlich die Kosten für die Anschaffung eines gleichwertigen Neuwagens zu. Das gilt aber nur dann, wenn er den Kauf eines solchen Fahrzeuges nachweist.
Ausschlaggebender Gesichtspunkt für die Erstattung der im Vergleich zum Reparaturaufwand höheren, und damit an sich unwirtschaftlichen Ersatzbeschaffungs-Kosten ist das besondere Interesse des Geschädigten am Eigentum und an der Nutzung eines Neufahrzeuges, so das Gericht. Ein solches Interesse muss jedoch konkret nachgewiesen werden.
Verzichtet aber ein Geschädigter auf den Kauf eines Neufahrzeuges, fehlt es nach Ansicht der Richter an dem inneren Grund für die Gewährung einer Neupreisentschädigung. Der beklagte Versicherer hat es daher zu Recht abgelehnt, dem Kläger mehr als die fiktiven Reparaturkosten und die Wertminderung zu erstatten.
Die umfangreiche Urteilsbegründung kann in voller Länge auf den Internetseiten des Bundesgerichtshofs nachgelesen werden.

(Quelle VersicherungsJournal 08.07.2009)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de