In den Monaten August und September nutzen viele Studenten ihre Semesterferien, um sich zur Finanzierung ihres Studiums etwas hinzuzuverdienen. Wer dabei nicht mehr als zwei Monate beziehungsweise 50 Tage im Kalenderjahr arbeitet, muss keine Sozialversicherungs-Abgaben abführen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung hin.
„Diese von vornherein zeitlich befristeten Aushilfsjobs haben den Vorteil, dass es für diese Zeit keine Verdienstbeschränkungen gibt und auch die Arbeitszeit spielt keine Rolle“, erklärt Ulrich Theil, stellvertretender Pressesprecher der Deutschen Rentenversicherung. Diese Beschäftigungen seien sowohl für den Studenten als auch für den Arbeitgeber sozialabgabenfrei.
Keine Gefahr für Mini-Jobber
Wenn sich die Beschäftigungen allerdings häufen, werden sie zusammengerechnet, teilt die Deutsche Rentenversicherung weiter mit. Werden dabei die Zeitgrenzen von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen im laufenden Kalenderjahr überschritten, tritt zunächst Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ein.
Bei längeren Überschreitungen können Studenten auch komplett sozialversicherungs-pflichtig werden, erläutert die Deutsche Rentenversicherung. Wer hingegen als Student lediglich dauerhaft in einem Mini-Jobber arbeitet, der muss keine Abgaben zahlen.
„Solche Dauerbeschäftigungen mit nicht mehr als 400 Euro Verdienst im Monat sind versicherungsfrei“, so Theil. Folglich müssen von den Studenten auch keine Versicherungsbeiträge gezahlt werden und der Verdienst wird brutto wie netto ausgezahlt. Die Arbeitgeber hingegen haben Pauschalabgaben zu leisten.
Studium muss im Vordergrund stehen
Verdienen Studenten dauerhaft mehr als 400 Euro, müssen sie auch Rentenversicherungs-Beiträge zahlen. Doch auch dann gibt es noch Vergünstigungen: Liegt der Verdienst „zwischen 400 und 800 Euro, also in der sogenannten Gleitzone (…), muss der Student – wie übrigens andere Arbeitnehmer auch – nur einen reduzierten Arbeitnehmeranteil zahlen“, erläutert Theil.
Jedoch müsse bei allen Dauerbeschäftigungen über 400 Euro das Studium noch im Vordergrund steht. Das bedeutet, dass die Arbeitszeit des Studenten höchstens 20 Stunden pro Woche beträgt. „Überschreitet er diese Zeitgrenze, dann wird er sozialversicherungs-rechtlich wie ein normaler Arbeitnehmer behandelt“, so Theil weiter.
In diesem Fall werden Studenten nicht nur in der Rentenversicherung, sondern auch in der Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Für weitere Informationen rund um das Thema Studentenjobs verweist die Deutsche Rentenversicherung auf ihre bundesweiten wohnortnahen Beratungsstellen oder auf ihr kostenloses Service-Telefon unter 0800 10004800.
(Quelle VersicherungsJournal 21.07.2009)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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