20.07.2009
Abwarten und Tee trinken

Ein Gebäudeversicherer, dem ein größerer Sturmschaden erst zehn Monate nach dem Schadenereignis gemeldet wird, ist in der Regel von seiner Leistungsverpflichtung frei. Das gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden versehentlich bei einem anderen Versicherer gemeldet und danach nichts weiter unternommen hat, so das Landgericht Köln in einer Entscheidung vom 26. November 2008 (Az.: 20 O 1/08).
Die Klägerin hatte für ihr landwirtschaftliches Anwesen bei der Beklagten eine Gebäudeversicherung unter Einschluss des Sturmschadenrisikos abgeschlossen. In der Nacht vom 27. auf den 28.7.2005 wurde ein Nebengebäude des Anwesens bei einem heftigen Gewittersturms beschädigt. In der Folge drangen Witterungsniederschläge in das Gebäude ein, sodass ein Schaden von mehr als 90.000 Euro entstand.
Die Klägerin meldete den Schaden am 28.7.2005 unbestritten telefonisch dem Versicherer, bei dem das Hauptgebäude versichert war. Dort wurde die Meldung jedoch als vorsorglich betrachtet, zumal in der Folgezeit keinerlei Ersatzansprüche geltend gemacht wurden.
Für das von dem Sturmschaden betroffene Nebengebäude bestand jedoch bei dem Beklagten Versicherungsschutz.
Verletzung der Anzeigepflicht
Dieser wurde von dem Makler des Klägers allerdings erst am 5. Mai 2006 schriftlich mit folgendem Hinweis über das Schadenereignis informiert: „Die Versicherungsnehmer hat den Schaden der Z. gemeldet, da hier das Hauptgebäude versichert ist. Deshalb wird der Schaden erst jetzt Ihnen gemeldet, da die VN längere Zeit erkrankt war.“
Nach Durchführung eines Ortstermins lehnte es der Versicherer ab, den Schaden zu regulieren. Dabei berief er sich in erster Linie auf eine Verletzung der Anzeigepflicht. Zu Recht, meinten die Kölner Richter – und wiesen die Klage der Versicherten als unbegründet zurück.
Ernsthafte Interessensgefährdung
Nach Auffassung des Gerichts hat ein Versicherungsnehmer seinem Gebäudeversicherer einen Schaden unverzüglich anzuzeigen. Dabei gilt eine Anzeige noch als unverzüglich, wenn sie innerhalb von drei Tagen abgeschickt wird.
In der zu entscheidenden Sache wurde der zuständige Versicherer jedoch erst mit zehnmonatiger Verspätung informiert. Eine derartige Verzögerung führt nach Überzeugung des Gerichts typischerweise dazu, dass Ursachen und Hergang des Schadenereignisses schwerer aufzuklären sind, als dieses bei zeitnaher Meldung möglich gewesen wäre.
Die verspätete Meldung war daher dazu geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Aus diesem Grunde durfte er sich zu Recht auf Leistungsfreiheit berufen.
Unentschuldbarer Irrtum
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Argument stützen, den Schaden irrtümlich dem falschen Versicherer gemeldet zu haben. Denn angesichts des Schadenumfangs wäre sie bereits bei Schadeneintritt dazu verpflichtet gewesen, sich durch Einsicht in ihre Versicherungsunterlagen Gewissheit darüber zu verschaffen, bei wem das beschädigte Gebäude versichert ist.
Das aber hatte sie trotz der Tatsache versäumt, dass ihr ihr Versicherungsmakler nachweislich eigens einen Ordner mit den entsprechenden Unterlagen zur Verfügung gestellt hatte.
Im Übrigen hätte die Klägerin nach Auffassung des Gerichts spätestens dann reagieren müssen, als keine Rückmeldung durch den Versicherer des Hauptgebäudes erfolgte. Stattdessen mehrere Monate abzuwarten und nichts zu unternehmen, entspricht gerade bei einem Sturmschaden nicht dem Verhalten eines ordentlichen Versicherungsnehmers, so das Gericht.

(Quelle VersicherungsJournal 28.04.2009)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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