Wer eine Ware bestellt, darf darauf vertrauen, dass sie so wie bestellt geliefert wird. Ist der Verkäufer dazu nicht in der Lage, macht er sich gegebenenfalls schadenersatzpflichtig.
Das hat das Landgericht Coburg mit einem am vergangenen Freitag veröffentlichten Urteil vom 27. Februar 2009 entschieden (Az.: 33 S 102/08).
Eigens renoviertes Wohnzimmer
Die Klägerin hatte bei einem Versandhaus eine Couchgarnitur mit Hocker im Wert von rund 1.700 Euro bestellt. In Erwartung des neuen Schmuckstücks ließ sie ihr Wohnzimmer renovieren. Die Farbe der Wände stimmte sie dabei genau auf jene für die neue Sitzgruppe ab.
Doch kurz nach der Renovierung stellte sich heraus, dass der Verkäufer die Möbel nicht in der bestellten Farbe liefern konnte. Die Klägerin trat daher vom Kaufvertrag zurück und forderte vom Verkäufer gleichzeitig die Zahlung von Schadenersatz für die überflüssig aufgewandten Kosten der Renovierung.
Als der Verkäufer nicht zahlen wollte, landete die Sache vor Gericht. Dort wurde die Klage jedoch als unbegründet zurückgewiesen.
Haftungsverpflichtung, aber…
Grundsätzlich, so das Gericht, haftet ein Verkäufer, der nicht in der Lage ist, eine bestellte Sache so zu liefern wie vereinbart, dem Kunden gegenüber auf Schadenersatz. Dazu muss der Kunde allerdings nachweisen, dass ihm ein Schaden entstanden ist.
In der zu entscheidenden Sache wurden die Wände des Wohnzimmers der Klägerin in Hellgelb und Creme gestrichen. Diese Farben hielt das Gericht nicht für so ungewöhnlich, dass es nicht möglich ist, für sie farblich passende Sitzmöbel zu erstehen.
Als Indiz dafür werteten die Richter unter anderem die Tatsache, dass die Klägerin nicht etwa die Kosten für die Beseitigung des neuen Anstrichs und die Wiederherstellung der vorherigen Farbgebung verlangt hatte, sondern den renovierten Zustand offenkundig beibehalten wollte.
Kein Schaden entstanden
Unter dieser Voraussetzung war aber die Renovierung weder überflüssig noch vergeblich, so dass der Klägerin kein wirklicher Schaden entstanden ist.
In einer Stellungnahme des Gerichts zu der Entscheidung heißt es wörtlich: „Um sich an der frischen Farbe in ihrem Wohnzimmer zu erfreuen, ist die Klägerin nicht zwingend auf das nicht gelieferte Sofa angewiesen.
Schließlich gibt es selbst (oder gerade) in wirtschaftlich schwierigen Zeiten viele Möbelhändler, die ihr eine Couch mit Freuden auch tatsächlich liefern werden.“
Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 31.03.2009)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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