15.06.2009
Hau ruck

Besucher eines Fitnessstudios dürfen darauf vertrauen, dass sich die Trainingsgeräte in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Im Falle einer Verletzung durch ein defektes Gerät ist der Betreiber des Studios in der Regel zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz verpflichtet.
Das hat das Landgericht Coburg mit einem am vergangenen Freitag veröffentlichten rechtskräftigen Urteil vom 3. Februar 2009 entschieden (Az.: 23 O 249/06).
Selbst Schuld?
Der Kläger besuchte regelmäßig das Fitnessstudio des Beklagten. Eines Tages tat er allerdings zu viel des Guten und legte 90 Kilogramm auf ein Rückenzugsgerät auf. Das schon nicht mehr ganz taufrische Stahlseil, an dem die Gewichte hingen, hielt dieser Belastung nicht stand. Beim Riss des Seils wurde der Kläger von einer metallenen Querstange am Kopf getroffen.
Neben einer Kopfplatzwunde und einer Schädelprellung erlitt der Mann einen Dauerschaden seiner Hörfähigkeit. Seit dem Zwischenfall leidet er außerdem an Schwindelanfällen.
Die Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderungen des Mannes wies der Versicherer des Sportstudios als unbegründet zurück. Nach seiner Meinung wäre das Seil nämlich nicht gerissen, wenn es der Kläger nicht übertrieben und zu viele Gewichte aufgelegt hätte.
Doch dem wollten die Richter nicht folgen. Sie gaben der Klage des Verletzten in vollem Umfang statt.
Besonders hohe Sorgfaltsanforderungen
Nach Ansicht des Gerichts sind an den Betreiber eines Fitnessstudios wegen des hohen Verletzungsrisikos seiner Kunden besonders hohe Anforderungen an seine Sorgfalt zu stellen.
Er ist daher dazu verpflichtet, die von ihm zur Verfügung gestellten Sportgeräte in kurzen Intervallen auf mögliche Schäden und Verschleißerscheinungen hin zu überprüfen. Sollte er dazu mangels ausreichender technischer Kenntnisse nicht in der Lage sein, so hat er sich fachkundiger Hilfe zu bedienen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wies das gerissene Stahlseil Rost auf, der mit bloßem Auge zu erkennen war. Ganz unabhängig von der Frage, mit welchem Gewicht das Seil durch den Kläger belastet wurde, hätte es daher unbedingt durch den Betreiber des Sportstudios ausgewechselt oder das Gerät gesperrt werden müssen.
Da das versäumt wurde, wurde der Betreiber des Studios beziehungsweise sein Versicherer zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 4.000 Euro sowie zur Begleichung möglicher künftiger Schäden verurteilt.

(Quelle VersicherungsJournal 25.03.2009)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de