20.04.2009
Dumm gelaufen

Stürzt ein Fußgänger über eine Bordsteinkante, weil diese vollständig mit Herbstlaub bedeckt ist, so ist die für den Weg beziehungsweise die Straße zuständige Gemeinde nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main mit einem jetzt bekannt gewordenen Beschluss vom 11. September 2008 entschieden (Az.: 1 U 301/07).
Der Kläger war im November des Jahres 2006 beim Überqueren einer Straße über eine von Laub vollständig verdeckte, abgesenkte Bordsteinkante einer Verkehrsinsel gestürzt.
Für die bei dem Sturz erlittenen Verletzungen machte er die Gemeinde verantwortlich und forderte von ihr die Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Doch die Gemeinde war sich keiner Schuld bewusst und wies die Forderungen als unbegründet zurück. Denn ihrer Meinung nach war der Sturz ausschließlich auf die Unachtsamkeit des Verletzten zurückzuführen.
Die Sache landete schließlich vor Gericht. Doch mit seiner Schadenersatzklage hatte der Mann weder vor dem Landgericht Wiesbaden (Az.: 7 O 217/07) noch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt Erfolg.
Selbst verschuldet
Nach Ansicht der Richter stellt eine vollständig mit Laub bedeckte Bordsteinkante keine Gefahrenquelle dar, die eine für die Verkehrssicherung zuständige Gemeinde zu beseitigen hat. Kommt ein Fußgänger an einer solchen Stelle zu Fall, so geht das ausschließlich zu seinen Lasten.
Ein durchschnittlich sorgfältiger Verkehrsteilnehmer weiß, dass sich unter laubbedeckten Stellen Hindernisse in Form von Vertiefungen, Stufen oder Ähnlichem befinden können. Wegen der mangelnden Erkennbarkeit, was sich unter dem Laub verbergen könnte, sind solche Stellen daher entweder zu meiden oder aber mit besonderer Vorsicht, gegebenenfalls tastenden Schrittes zu passieren, so das Gericht.
Die Gemeinde wäre nur dann dazu verpflichtet gewesen, das Laub zu beseitigen, wenn für Verkehrsteilnehmer eine Gefahr bestanden hätte, mit der sie nicht rechnen mussten oder die nur mit Mühe zu beherrschen war. Das aber wollten die Richter für den zu entscheidenden Fall nicht bestätigen.
Das Leben ist gefährlich
Selbst wenn der Kläger auf dem Laub ausgerutscht und nicht über die durch Herbstlaub verdeckte Kante gestürzt wäre, hätte er kaum mit einer anderen Entscheidung rechnen können.
Denn auch in solchen Fällen gehen die Gerichte in der Regel davon aus, dass sich ein Verkehrsteilnehmer auf den entsprechenden Zustand des Weges einzustellen hat (VersicherungsJournal 22.9.2008).
(Quelle VersicheurngsJournal 05.02.2009)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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