Überlebende einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben wie klassische Eheleute aus Gründen der Gleichbehandlung einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus einer betrieblichen Altersversorgung.
Voraussetzung ist allerdings, dass im Rahmen der Versorgungszusage eine Begünstigung für überlebende Ehegatten besteht und der Versicherte nicht vor dem 1.1.2005 verstorben ist – so das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 14. Januar 2009 (Az.: 3 AZR 20/07).
Zu früh gestorben
Der Europäische Gerichtshof hatte bereits mit Urteil vom 1. April 2008 (Az.: C-267/06) entschieden, dass ein gleichgeschlechtlicher Lebenspartner einen Anspruch auf eine Witwerrente aus einem berufsständischen Versorgungswerk haben kann (VersicherungsJournal 2.4.2008).
Der aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts lag die Klage eines Mannes zugrunde, dessen nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LpartG) eingetragener Lebenspartner verstorben war.
Nach der Versorgungsordnung des ehemaligen Arbeitgebers des Verstorbenen stand zwar überlebenden Ehe-, nicht aber eingetragenen Lebenspartnern eine Hinterbliebenenrente aus einer betrieblichen Altersversorgung zu.
Der Arbeitgeber des Verstorbenen weigerte sich daher, dessen Lebenspartner eine Rente zu zahlen. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage hatte der Witwer einzig aus formalen Gründen keinen Erfolg. Sein Lebenspartner war nämlich vor dem 1.1.2005 verstorben. Dieses Datum wurde vom Gericht jedoch als Stichtag benannt.
Eine Frage der Gleichbehandlung
Seit der Gesetzgeber durch Novellierung des LpartG ab 1. Januar 2005 für eingetragene Lebenspartner den Versorgungsausgleich eingeführt und in der gesetzlichen Rentenversicherung die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt hat, ist rechtlich eine vergleichbare Situation auch hinsichtlich der im Arbeitsverhältnis zugesagten Hinterbliebenen-Versorgung geschaffen worden.
Aus diesem Grund haben auch eingetragene Lebenspartner im gleichen Maße wie überlebende Ehegatten einen Anspruch auf Zahlung einer Witwen- beziehungsweise Witwerrente – so das Gericht.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass am 1. Januar 2005 ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsberechtigten und seinem Arbeitgeber bestand. Das war in der zu entscheidenden Sache nicht der Fall.
Das Gericht hat es offen gelassen, ob dazu ein Arbeitsverhältnis erforderlich ist, oder ob es ausreicht, wenn der Arbeitnehmer mit Betriebsrenten-Ansprüchen oder unverfallbaren Anwartschaften aus den Diensten seines Arbeitgebers ausgeschieden ist. Daher dürfte weiterer Streit vorprogrammiert sein.
Anwendung des AGG
Die Ansprüche ergeben sich nach Auffassung der Richter seit seinem Inkrafttreten im Jahre 2006 aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und für die Zwischenzeit aus der im Arbeitsrecht allgemein geltenden Pflicht zur Gleichbehandlung von Arbeitnehmern.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigt mit seinem Urteil indirekt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 25. Juni 2008 (Az.: 8 Sa 1592/07).
Auch seinerzeit waren die Ansprüche eines hinterbliebenen Lebenspartners auf Zahlung einer Witwerrente aus einer betrieblichen Altersversorgung einzig daran gescheitert, weil die gesetzlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt des Ablebens des Partners noch nicht galten (VersicherungsJournal 5.1.2009).
(Quelle VersicherungsJournal 15.01.2009)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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