30.03.2009
Folgengreiches Druckgeschwür

Erleidet ein Patient während eines Krankenhausaufenthalts ein sogenanntes Druckgeschwür (Dekubitus), weil er offenkundig nicht richtig gelagert wurde, so muss ihm die Klinik ein Schmerzensgeld zahlen.
Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 14. Januar 2009 entschieden (Az.: 9 O 10239/04).
Fünf Operationen
Die seinerzeit knapp 70 Jahre alte Klägerin erlitt im Jahr 2003 einen Schlaganfall. Sie wurde deswegen für einen Monat im Krankenhaus behandelt.
Kurz nach ihrer Entlassung in ein Pflegeheim wurde sowohl am Steißbein als auch unterhalb des linken Knies der Patientin ein Druckgeschwür entdeckt. Trotz Behandlung traten in der Folge weitere Druckgeschwüre auf, die insgesamt fünf Operationen erforderlich machten.
Doch damit war die Leidensgeschichte der Frau noch nicht beendet. Denn wegen einer durch die Druckgeschwüre verursachen Knocheninfektion musste ihr letztlich der linke Oberschenkel amputiert werden.
Folge mangelhafter Pflege
Ihre dadurch hervorgerufene vollständige Immobilität und Bettlägerigkeit führte die Klägerin auf eine mangelhafte Pflege während ihres Krankenhausaufenthalts anlässlich des Schlaganfalls zurück. Die Klinik behauptete hingegen, die Klägerin nach den geltenden Standards gepflegt zu haben und wies ihre Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderung in Höhe von 400.000 Euro als unbegründet zurück.
Doch damit hatte das Krankenhaus vor Gericht nur zum Teil Erfolg. Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger stellte nämlich fest, dass die Klägerin sowohl in der Klinik als auch anschließend im Pflegeheim nicht nach dem pflegerisch-medizinischen Standard versorgt wurde. Dieser erfordert, dass ein bettlägeriger Patient in Abständen von unter drei Stunden umgelagert wird.
Wäre die Klägerin entsprechend versorgt worden, so wäre es nach Auffassung des Sachverständigen nicht zu den Druckgeschwüren gekommen.
15.000 Euro Schmerzensgeld
Für den Sachverständigen stand fest, dass ausschließlich die Klinik für die Geschwüre im Bereich des Steißbeins und der Kniekehle verantwortlich war. Für die danach auftretenden Druckgeschwüre sowie die Amputation wollte der Gutachter die Klinik allerdings nicht verantwortlich machen.
Nach all dem billigte das Gericht der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro zu. Diese muss nun entscheiden, ob sie auch das Pflegeheim wegen der Folgen der mangelhaften Versorgung verklagen will.

(Quelle VersicherungsJournal 15.01.2009)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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