Ein Autofahrer, der in einer Autowaschanlage auf Waschmittelresten ausrutscht, weil er anders als vorgesehen die Anlage durchschreitet, hat gegen den Betreiber keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das hat das Landgericht Bielefeld in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 9. April 2008 entschieden (Az.: 22 S 341/07).
Nach einer Mitteilung des Anwalt-Suchservice hatte ein Autofahrer eine automatische Waschanlage aufgesucht, um seinen Pkw waschen zu lassen. Die Anlage verfügte sowohl über ein Ein- als auch über ein Ausfahrttor.
Anders als vorgesehen
Wer sein Fahrzeug waschen lassen wollte, musste es in die Waschhalle fahren und dort vor dem Waschbogen abstellen. Nach Einführen einer Waschkarte bewegte sich der Bogen mit seinen rotierenden Bürsten über das Fahrzeug hinweg. Am Ende der Prozedur wurde der Bogen in seine Ausgangsposition zurückgefahren.
Der Kläger fuhr mit seinem Pkw in die Halle und stellte das Fahrzeug vor dem Waschbogen ab. Doch anders als vom Betreiber vorgesehen durchquerte er anschließend die Halle, um im neben dem Ausfahrttor gelegenen Verkaufsraum eine Waschkarte zu kaufen. Dabei rutschte er im Bereich des Waschbogens auf Waschmittelresten aus und verletzte sich am Fuß.
Folgenreiche Abkürzung
Die Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderungen des Klägers wegen einer angeblichen Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht wies der Versicherer des Waschstraßenbetreibers als unbegründet zurück.
Nach seiner Meinung war es nämlich nur deswegen zu dem folgenreichen Sturz des Klägers gekommen, weil er durch das Durchschreiten der Halle den Weg zu dem Verkaufsraum hatte abkürzen wollen. Im Bereich einer Waschhalle müsse aber grundsätzlich mit auf dem Boden befindlichen Waschmittelresten gerechnet werden.
Keinerlei Haftungsverpflichtung
Dem schlossen sich die Richter des Bielefelder Landgerichts an. Nach Auffassung des Gerichts unterliegen typische Gefahren einer Waschstraße nicht der Verkehrssicherungs-Pflicht des Betreibers. Die Benutzer einer solchen Anlage müssen sich vielmehr darauf einstellen, dass der Boden durch Waschmittelreste und Wasser rutschig sein kann.
Das gilt in dem entschiedenen Fall umso mehr, als dass der Kläger die Halle vollständig durchschreiten wollte, um den Weg zum Verkaufsraum abzukürzen.
Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellen würde, dass der Betreiber der Anlage seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt hat, war das Mitverschulden des Klägers nach Überzeugung des Gerichts so groß, dass dahinter eine Haftung des Anlagenbetreibers vollkommen zurücktritt.
((Quelle VersicherungsJorunal 28.11.2008)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de