Preist ein Finanzberater seinem Kunden eine Kapitalanlage mit einer völlig unrealistischen Traumrendite an, die in der Realität platzt wie eine Seifenblase, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
Das hat das Landgericht Coburg mit einem am vergangenen Freitag veröffentlichten Urteil vom 25. Juni 2008 entschieden (Az.: 21 O 135/08).
350 Prozent Rendite
Der beklagte Finanzfachmann hatte einem langjährigen Kunden die Vermittlung eines sogenannten „bank-to-bank“-Geschäfts angeboten.
Er versprach seinem Kunden schon für die ersten 40 Wochen eine Rendite von 100 Prozent. Innerhalb von zwei Jahren sollte die Rendite sogar 350 Prozent betragen, und das alles ohne jegliches Risiko.
Der in Finanzdingen unerfahrene Kunde vertraute den Aussagen des Anlageberaters und investierte 250.000 Euro. Für die Vermittlung des Geschäfts zahlte er ihm zusätzlich 5.000 Euro Provision.
Aus der Traum
Doch schon bald musste er feststellen, dass es die eierlegende Wollmilchsau auch am Finanzmarkt nicht gibt und Traumrenditen wirklich nur im Traum zu erzielen sind. Er schaltete daher die Staatsanwaltschaft ein, mit deren Hilfe es letztlich gelang, das angelegte Geld zurückzuholen.
Das reichte dem geprellten Anleger jedoch nicht aus. Er verlangte auch die Provision zurück und wollte zusätzlich den zwischenzeitlich erlittenen Zinsverlust durch den Anlageberater erstattet haben.
Doch dieser zeigte weder Reue noch Einsicht. Die Sache landete daher vor dem Coburger Landgericht. Dort hatte man mit dem geprellten Anleger ein Einsehen.
Erstattung von Provision und Zinsverlust
Das Gericht hielt dem Finanzfachmann vor, das Anlagekonzept ganz offenkundig nicht ausreichend auf die wirtschaftliche Plausibilität hin überprüft zu haben. Denn andernfalls hätte er dem Kläger wohl kaum Renditen in der genannten Höhe versprechen und ihm die Investition zusätzlich als absolut sicher anpreisen können.
Die Richter bezeichneten es als gerichtsbekannt, dass es sichere Anlagen der vom Beklagten angepriesenen Art nicht gibt. Denn mit wirklich sicheren Geldanlagen lassen sich erfahrungsgemäß nur sehr viel deutlich geringere Renditen erzielen. Der Anlageberater hat seinen Kunden daher so zu stellen, als hätte dieser niemals das Geld investiert.
Er wurde dazu verurteilt, ihm die Provision zurückzuzahlen. Außerdem muss er dem Kläger den Zinsverlust, basierend auf einer soliden Rendite von fünf Prozent, erstatten, was unter dem Strich einen Betrag von 17.200 Euro ausmacht.
Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 16.11.2008)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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