16.02.2009
Wenn der Arztbesuch zur Rutschpartie wird

Hausbesitzer haben nicht nur dafür zu sorgen, dass der Zugang zu ihrem Anwesen vor Glätte geschützt ist. Sie müssen auch dafür Sorge tragen, dass eine an sich rutschfeste Fußmatte nicht zu einer Rutschfalle wird. Das hat das Landgericht Coburg in einem am Freitag veröffentlichten Urteil vom 12. März 2008 entschieden (Az.: 21 O 645/07).
Eine Frau wollte die Praxis ihres Arztes aufsuchen. Zu dem Anwesen gelangte man nur, wenn man eine über einen Teich führende Holzbrücke überquerte. Zum Schutz vor Schnee- und Eisglätte hatte der Arzt auf die Brücke eine vermeintlich rutschfeste Gummimatte gelegt.
Schwere Verletzungen
Doch der Arzt hatte seine Rechnung ohne die Tücke des Objekts gemacht. Denn als die Patientin die Matte betrat, rutsche diese wegen darunter befindlichem Eis weg. Bei dem Sturz verletzte sich die Frau schwer und zog sich unter anderem den Bruch eines Rückenwirbels sowie des rechten Handgelenks zu.
Der Versicherer des Arztes ging davon aus, dass ihr Versicherter durch das Auslegen der ihm als rutschfest verkauften Matte alles richtig gemacht hatte. Er wies daher die Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderungen der Klägerin als unbegründet zurück. Denn hätte sie den Handlauf des Brückengeländers benutzt, wäre es nicht zu dem Sturz gekommen.
Das sah das Gericht anders und gab der Klage der Verletzten weitgehend statt.
Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht
Nach Überzeugung des Gerichts hat der Arzt als Besitzer des Grundstücks seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt. Er ist daher für die Folgen der Verletzung der Klägerin verantwortlich.
Es ist allgemein bekannt, dass sich auf Brücken durch aufsteigende Feuchtigkeit Glätte bilden kann. Der Beklagte hätte sich daher nicht auf die Rutschfestigkeit der Gummimatte verlassen dürfen. Er hätte sie vielmehr durch geeignete Maßnahmen vor dem Wegrutschen sichern müssen, so das Gericht.
Geringes Mitverschulden
Andererseits hielt das Gericht den Vorwurf für richtig, dass die Klägerin den Handlauf des Brückengeländers hätte benutzen müssen. Ihr hieraus resultierendes Mitverschulden bewertete das Gericht jedoch als gering.
Es sprach der Frau daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 13.000 Euro sowie Schadenersatz zu. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.
„Eine rutschfeste Matte muss nicht nur auf ihrer Ober-, sondern auch auf ihrer Unterseite gegen Wegrutschen schützen. Sonst wird sie zur gefährlichen Rutschfalle“, so das Fazit des Gerichts:

(Quelle VersicherungsJournal 02.12.2008)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de