09.02.2009
Wer anderen eine Grube gräbt…

Wer im Bereich einer Baustelle als Fußgänger auf einem Brett zu Schaden kommt, das über eine Vertiefung gelegt wurde, obwohl diese auch ohne Benutzung des Bretts problemlos zu überwinden war, kann den Betreiber der Baustelle nicht haftbar machen.
Sturz auf nassem Brett
Die Klägerin wollte im Juni 2007 ein Anwesen betreten, vor welchem Bauarbeiten der Gemeinde stattfanden. Um den Zugang zu dem Haus zu erleichtern, hatten die Bauarbeiter über den 30 Zentimeter tiefen Baugraben ein breites Holzbrett mit Metallrahmen gelegt.
Wegen Regens war das Brett jedoch erkennbar nass und dadurch auch rutschig. Die Klägerin kam auf dem Brett zu Fall und verletzte sich schwer.
Sie vertrat die Auffassung, dass die Gemeinde den Übergang hätte sichern oder zumindest vor der Rutschgefahr warnen müssen und verklagte sie auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von rund 2.600 Euro.
Ohne Erfolg. Wie bereits das in der ersten Instanz angerufene Landgericht Coburg wiesen auch die Richter der Berufungsinstanz die Klage als unbegründet zurück.
Selbst verschuldet
Nach Auffassung der Richter war es angesichts der am Unfalltag herrschenden Witterungsbedingungen für jeden leicht erkennbar, dass das von den Bauarbeitern über den Baugraben gelegte Brett rutschig war. Die Gemeinde war daher nicht dazu verpflichtet, durch ein Schild auf die Rutschgefahr hinzuweisen.
Das Brett diente im Übrigen ausschließlich dazu, den Übergang über den Baugraben zu erleichtern. Ein gefahrloser Zugang zu dem Anwesen wäre auch möglich gewesen, indem der Graben durchschritten worden wäre.
Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin, aus welchen Gründen auch immer, jedoch keinen Gebrauch gemacht. Sie hat sich die Folgen ihres unglücklichen Sturzes daher ausschließlich selbst zuzuschreiben.
Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.

(Quelle VersicherungsJournal 17.11.2008)


Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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