Kommt eine angestellte Lehrerin während einer Klassenfahrt beim Duschen zu Schaden, so steht sie in der Regel nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Bundessozialgericht mit einem gestern veröffentlichten Urteil vom 18. November 2008 entschieden (Az.: B 2 U 31/07 R).
Die als Angestellte tätige Lehrerin war in Begleitung einer Mitarbeiterin auf einer mehrtätigen Klassenfahrt mit 17 Kindern der zweiten Klasse einer Grundschule.
Noch am Anreisetag unternahm sie mit den Kindern eine Wanderung. Nachdem die Kinder geduscht, Abendbrot gegessen und sich in die Schlafräume begeben hatten, begaben sich auch die Klägerin unter die Dusche. Dabei rutschte sie auf Seifenresten aus und zog sich Knochenbrüche am rechten Fuß zu.
Privat oder beruflich?
Mit dem Argument, dass sich Lehrer insbesondere bei Klassenfahrten mit kleineren Kindern praktisch rund um die Uhr im Dienst befinden würden, begehrte die Lehrerin Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Diese vertrat jedoch die Auffassung, dass das Duschen reine Privatsache sei und nichts mit der versicherten Tätigkeit zu tun habe. Sie lehnte es daher ab, sich weiter mit dem Fall zu befassen.
Nachdem die Vorinstanz zu Gunsten der Berufsgenossenschaft entschieden hatte, landete der Fall vor dem Bundessozialgericht. Doch auch dort erlitt die Lehrerin eine Niederlage.
Grundsätzlich versichert, aber …
Eine angestellte Lehrerin, die aus beruflichen Gründen an einer Klassenfahrt teilnimmt, ist im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich dabei – ähnlich dem eines Arbeitnehmers auf einer Dienst- oder Geschäftsreise – auf Gesundheitsschäden infolge aller Verrichtungen und Risiken, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen.
Doch selbst unter Beachtung der Besonderheiten von Klassenfahrten, etwa in Hinblick auf das Alter und die Anzahl der Schüler sowie die Zahl der Aufsichtspersonen, ist nach Meinung des Bundessozialgerichts nicht von vornherein oder grundsätzlich von einer Tätigkeit „rund um die Uhr“ auszugehen.
Denn selbst bei einer geringen Anzahl von erwachsenen Begleitpersonen verbleiben bei Klassenfahrten auch immer private Freiräume.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Unfall einer Lehrkraft als Berufsunfall zu werten ist, kommt es daher entscheidend darauf an, ob die zur Zeit des Unfalls ausgeübte Verrichtung in einem sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Lehrertätigkeit stand.
Vergleichbarer Fall
Bei einer so höchstpersönlichen Verrichtung wie dem Duschen ist das nach Überzeugung des Gerichts in der Regel nicht der Fall. Die Klage der Lehrerin wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.
Ähnlich wie in einem vom Verwaltungsgericht Koblenz im Oktober 2007 entschiedenen Fall eines Duschunfalls wäre die Sache wohl allenfalls dann anders entschieden worden, wenn dem Unfall eine dienstlich veranlasste Tätigkeit, etwa Übungen in schmutzigem Gelände, vorausgegangen wäre (VersicherungsJournal 21.11.2007).
(Quelle VersicherungsJournal 27.11.2008)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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